FAQs

Die FAQs bieten Antworten auf häufige Fragen im Bereich der frühkindlichen Bildung. Die Liste wird regelmäßig erweitert und aktualisiert.

Themenbereiche:

Integration und Inklusion

Datenschutz

Integration und Inklusion

Daten und Fakten

Kinder mit Fluchthintergrund sind alleine oder gemeinsam mit ihren Familien oder Verwandten vor Verfolgung, Krieg und Terror nach Deutschland geflohen. Manche wurde auch auf der Flucht oder nach der Ankunft in Deutschland geboren. Im Jahr 2017 haben vor allem Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan in Deutschland Schutz gesucht.

Seit 2017 steigt der Anteil an Kindern im Vorschulalter, die einen Antrag auf Asyl in Deutschland stellen. Während es 2017 laut UNICEF schon rund 40 Prozent waren, stellten 2020 bereits knapp 68 Prozent einen solchen Antrag. Das sind rund 27.000 Kinder unter sechs Jahren.

Alle Kinder profitieren von einer guten frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung. Kinder mit Fluchthintergrund erhalten vor allem die Möglichkeit, schnell die deutsche Sprache zu erlernen und Kontakte zu anderen Kindern zu knüpfen. Kindertagesbetreuung bietet ein sicheres Umfeld mit einem geregelten Tagesablauf, in dem die Kinder zur Ruhe kommen können. Außerdem verbessert der Besuch einer Kita oder einer Kindertagespflege die Bildungschancen der Kinder und ermöglicht ihren Eltern, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da so die Integration der gesamten Familie unterstützt wird, sollten Kinder mit Fluchthintergrund möglichst bald nach ihrer Ankunft in einer Kita oder von einer Tagespflegeperson betreut werden. 

Bisher gibt es noch keine gesicherten Daten darüber, wie viele Kinder mit Fluchthintergrund eine Kita oder eine Kindertagespflege besuchen. Allerdings ist ihr Anteil an allen Kindern mit Fluchthintergrund in Deutschland relativ gering, da viele Familien zunächst andere Sorgen haben und sich um ihre Asylanträge oder eine Wohnung kümmern müssen. Außerdem ist für viele Familien das System der Kindertagesbetreuung in Deutschland noch fremd, weil sie es aus ihrer Heimat nicht kennen. Einige Familien möchten ihre Kinder nach einer langen Phase der Unsicherheit auch nicht direkt in eine außerfamiliäre Betreuung geben.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat die für Kindertagesbetreuung zuständigen Ministerien in den Bundesländern zum Zugang zur Kindertagesbetreuung befragt. Die Ergebnisse sind auf einer Landkarte veröffentlicht (Zusammenfassung der Ergebnisse). Den meisten Bundesländern liegen keine Daten über die Anzahl der Kinder mit Fluchthintergrund in der Kindertagesbetreuung vor.

Es ist schwierig, den Bedarf an zusätzlichen Plätzen für Kinder mit Fluchthintergrund abzuschätzen. Aktuellen Schätzungen zufolge müssen jedoch neue Plätze geschaffen werden, um den Bedarf zu decken. Hierfür sind grundsätzlich die Länder und Kommunen zuständig, der Bund beteiligt sich an der Finanzierung. Die Autorengruppe des Bildungsberichts 2020 geht davon aus, dass bis 2025 insgesamt mehr als 370.000 zusätzliche Plätze für unter 3­ Jährige in Tageseinrichtungen und Tagespflege benötigt werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Kinder mit Fluchthintergrund haben wie alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kita oder in der Kindertagespflege.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat die für Kindertagesbetreuung zuständigen Ministerien in den Bundesländern gefragt, ab wann die Kinder mit Fluchthintergrund eine Kindertageseinrichtung besuchen können. Die Ergebnisse sind auf einer Landkarte veröffentlicht (Zusammenfassung der Ergebnisse).

Länder und Kommunen regeln die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch einer Kita oder Kindertagespflege. Familien mit Fluchthintergrund können wie alle Familien mit geringem Einkommen einen Antrag auf Übernahme bzw. Teilübernahme des Elternbeitrages stellen (§ 90 SGB VIII).

Eltern, die Leistungen aus dem AsylbLG beziehen, können - wie Beziehende von Kinderzuschlag oder Wohngeld - für ihre Kinder bis 18 Jahre Förderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) beantragen. Zu den geförderten Leistungen gehört z.B. ein Zuschuss zur Mittagsverpflegung oder zu Kita-Ausflügen. Für die Bildungs- und Teilhabeleistungen ist die Kommune verantwortlich.

Die Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt hängen maßgeblich vom aktuellen Aufenthaltsstatus der Person mit Fluchthintergrund ab. Anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber dürfen als Angestellte tätig sein oder einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Personen, die über eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung verfügen, dürfen nur unter bestimmten Bedingungen einer Beschäftigung nachgehen. Die häufigsten Fragen zu den Zugangsbedingungen werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge beantwortet.

Für Personen mit Fluchthintergrund gibt es unabhängig vom Aufenthaltsstatus die Möglichkeit, gemeinnützig in einer Kita oder einer Kindertagespflegestelle zu unterstützen.

Die Beratungsstelle „Fachkräfteoffensive für Erzieherinnen und Erzieher – Wege in den Beruf“ wird durch das Bundesprogramm „Fachkräfteoffensive“ vom Bundesfamilienministerium gefördert. Sie stellt für jedes Bundesland umfassende Informationen zu den unterschiedlichen Ausbildungen und zum Einsatz bestimmter Berufsgruppen in der Kindertagesbetreuung bereit. Die Beratungsstelle berät Ausbildungsinteressierte telefonisch und per E-Mail bei allen - auch finanziellen - Fragen auf dem Weg in das Berufsfeld der frühen Bildung.

Pädagogische Arbeit

In einer Dienstbesprechung oder auf einem Team-Tag können Sie gemeinsam im Team überlegen, wie sie auf die Betreuung von Kindern mit Fluchthintergrund vorbereitet sind. So können Bedarfe identifiziert und anschließend konkrete Maßnahmen geplant werden. Wichtig ist auch, Ängste und Sorgen im Team zu thematisieren und Unsicherheiten von Anfang an zu begegnen. Jens Hoffsommer vom Projekt Willkommenskitas erklärt im Interview, wie Sie am besten dabei vorgehen können.

Weitere Informationen

Am wichtigsten ist es, den Familien offen zu begegnen, um schnell eine Vertrauensbasis aufzubauen. Brückenangebote wie Eltern-Kind-Gruppen ermöglichen den Familien einen niedrigschwelligen Zugang. Auch Symbole, Visualisierungen, mehrsprachige Infomaterialien und Elternbriefe können den Schritt in die Kindertagesbetreuung erleichtern.

Es ist besonders wichtig, eine Vertrauensbasis zu schaffen. Eltern mit Fluchthintergrund kennen das deutsche Kita-System meistens nicht und benötigen zunächst grundlegende Informationen. Sie kennen aus ihren Ländern andere pädagogische Institutionen und Erziehungsvorstellungen. Mit einer offenen Haltung und einer Willkommenskultur in der Kita lässt sich eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft meist schnell aufbauen. 

Die größte Herausforderung in der Betreuung von Familien mit Fluchthintergrund ist die Sprache. Dies kann zu Missverständnissen führen, z.B. wenn die pädagogischen Fachkräfte den Kita-Alltag oder die Eingewöhnung nicht richtig erklären können. In den Praxisporträts und Interviews berichten Kitas, eine Tagespflegeperson und ein Träger, wie sie die sprachlichen Hürden meistern.

Sind Kitas oder Kindertagespflegepersonen im Sozialraum vernetzt, erleichtert dies den Familien mit Fluchthintergrund den Schritt in die Kindertagesbetreuung. Oft kennen die Familien das deutsche Kita-System nicht. Durch die Vernetzung erfahren sie schnell von der Kindertagesbetreuung in Deutschland und dem Rechtsanspruch ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Sie erhalten auch Unterstützung bei der Anmeldung eines Betreuungsplatzes und knüpfen schnell Kontakte zu anderen Familien mit kleinen Kindern. Dies fördert die Integration der gesamten Familien. Das Beispiel der Kita Violett zeigt, wie die Vernetzung konkret aussehen kann.

Die Fluchterfahrung und Fluchtwege der Kinder sind sehr unterschiedlich. Viele Kinder waren auf der Flucht sehr klein oder wurden sogar erst in Deutschland geboren. Nicht alle geflüchteten Kinder sind also traumatisiert. Wenn Sie ein traumatisiertes Kind in Ihrer Einrichtung betreuen, ist es wichtig, die gewohnte gute pädagogische Arbeit zu leisten. Darüber hinaus können Sie die Familie an weitere Institutionen wie Therapeutinnen oder Therapeuten vermitteln. In den Praxisporträts und Interviews erfahren Sie, wie Kitas und Kindertagespflege mit traumatisierten Kindern umgehen. 

Kinder lernen viel schneller als Erwachsene eine neue Sprache. Beim Spielen mit Gleichaltrigen gelingt es ihnen ganz nebenbei, ihren Wortschatz auszubauen und die Grammatik zu erlernen. Mit alltagsintegrierter sprachlicher Bildung können die pädagogischen Fachkräfte diese Fähigkeiten unterstützen. Sie können ein sprachanregendes Umfeld schaffen und ihr Handeln mit Sprache begleiten. Bilderbücher aus den Heimatländern der Kinder motivieren zum Sprechen. Im Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ steht eine zusätzliche Fachkraft zur Verfügung, die das ganze Team zu diesen Themen berät und begleitet. 

Natürlich ist es schwierig, sich ohne entsprechende Sprachkenntnisse zu verständigen. Bilder und Piktogramme können helfen, einige Hürden zu überwinden. Das „Bildbuch: Kita-Alltag“ des Bundesfamilienministeriums unterstützt die Fachkräfte mithilfe von vielen Zeichnungen aus dem Kita-Alltag bei der Kommunikation mit den Familien. Pädagogische Fachkräfte können sich das Buch mit einer E-Mail an publikationen@bundesregierung.de bestellen. Außerdem können Übersetzungs-Apps im Kita-Alltag nützliche Dienste erweisen. Mit der Suchfunktion finden Sie viele Informationen, die auf verschiedenen Sprachen verfügbar sind. Wenn es jedoch um rechtliche Angelegenheiten wie den Vertragsabschluss geht, sind Sie auf fachkundige Übersetzung durch Sprachmittlerinnen und Sprachmittler oder Gemeindedolmetscherinnen und –dolmetscher angewiesen. Die Hilfe anderer Eltern sollten Sie nur für solche Angelegenheiten nutzen, die nicht dem Datenschutz unterliegen und sensible Informationen enthalten.

Verschiedene Anbieter bieten mittlerweile Fort- und Weiterbildungen speziell zum Thema Integration von Kindern mit Fluchthintergrund, alltagsintegrierte sprachliche Bildung oder vorurteilsbewusste Erziehung und Bildung an. Der Deutsche Bildungsserver bietet eine gute Übersicht zu den verschiedenen Angeboten und auch auf der Webseite der Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte (WiFF) können Sie gezielt nach Anbietern für Fort- und Weiterbildungen im Bereich Integration suchen.

Weitere Informationen zum Thema Fort- und Weiterbildungen

In der Rubrik „Integration und Inklusion in der Praxis” haben wir für Sie Beispiele guter Praxis aufbereitet. Dort finden Sie auch Praxis-Blitzlichter mit Anregungen für die pädagogische Arbeit.

Unterstützung

Informationsmaterial wird von den zuständigen Ministerien in den Bundesländern, Verbänden, Institutionen und der Wissenschaft bereitgestellt. Mit der Suchfunktion finden Sie weitere Informationen zum Thema. 

Die Bundesprogramme des Bundesfamilienministeriums unterstützen Kitas und Tagespflegepersonen bei der Integration von Kindern mit Fluchthintergrund. Hierzu zählt das Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“. Das Bundesprogramm „Kita-Einstieg“ fördert niedrigschwellige Angebote, die den Zugang zur Kin-dertagesbetreuung vorbereiten und unterstützend begleiten. Auch die gemeinsam mit der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung durchgeführten Bundesprogramme „Willkommen bei Freunden“ und „Qualität vor Ort“ befassen sich mit dem Thema.

Weitere Informationen zu den Bundesprogrammen

Informationen zu den Bundesländern und den zuständigen Landesministerien finden Sie über die Suchfunktion.

Die Rubrik „Integration und Integration“ auf diesem Portal bietet viele Informationen und gute Beispiele, wie Integration in der Kindertagesbetreuung gelingen kann. Unter der Suchfunktion finden Sie viele Praxishilfen und Handreichungen sowie die Kontaktdaten zu den zuständigen Landesministerien.

Datenschutz

Personenbezogene Daten

Kitas nehmen mit der Aufnahme des Kindes personenbezogene Daten auf.

Alle Daten, die Informationen über eine bestimmte oder zumindest identifizierbare Person geben.

Es dürfen ausschließlich solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Durchführung des Vertrages, der zwischen der Betreuungseinrichtung bzw. deren Träger und den Eltern/Sorgeberechtigten des Kindes abgeschlossen wurde, erforderlich sind. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist die Erforderlichkeit für eine Vertragserfüllung, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Darüber hinaus können sich Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, z.B. die Erfüllung des gesetzlichen Förderungsauftrags, der u.a. auch den Bildungsauftrag umfasst (§ 22 SGB VIII). Allerdings muss auch hier stets sachlich begründet werden können, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. die Anfertigung von Fotoaufnahmen für die Dokumentation der Entwicklung des Kindes) für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Für alle anderen personenbezogenen Daten, also in den Fällen, in denen eine Erforderlichkeit nicht begründet werden kann, müssen Einwilligungen der betroffenen Personen (die Personen, deren Daten verarbeitet werden bzw. deren Sorgeberechtigte, in der Regel deren Eltern) eingeholt und nachgewiesen werden können. Dies betrifft zum Beispiel die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen auf Ausflügen, bei Veranstaltungen, zum Abschluss der Kita-Phase.

Besonders schützenswerte Daten sind solche Daten, die zu den besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gehören. Diese Regelung enthält eine abschließende Aufzählung, u.a. Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit und ethnische Herkunft. Diese Daten erfordern ein höheres Schutzniveau als andere personenbezogenen Daten. Das bedeutet, dass die zum Schutz angewandten technischen und organisatorischen Maßnahmen ggf. andere sein müssen, z.B. eine höhere Sicherung bei der Aufbewahrung oder Speicherung, ein eingeschränkterer Zugang von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen zu den Daten.

Allgemein gilt, personenbezogene Daten müssen angemessen vor unbefugtem Zugriff und Beschädigung/Vernichtung geschützt werden. Dies gilt auch im Rahmen der Aufbewahrung bzw. Speicherung. Die Frage, was angemessen ist, richtet sich stets nach der Qualität bzw. Sensibilität der Daten (s. hierzu auch die Antwort zur Frage oben). Werden personenbezogene Daten für den Verarbeitungszweck, für den sie erhoben wurden, z.B. für die Durchführung eines Betreuungsvertrages, nicht mehr benötigt, so sind sie zu löschen bzw. zu vernichten.

Hinweis: Das (Kita)Datenverarbeitungssystem ist vor externen Angriffen (Hackerangriffen) zu schützen, damit nicht Unbefugte Zugang zu diesen Daten erhalten oder Daten gelöscht oder verfälscht werden können.

Personenbezogene Daten dürfen immer nur so lange aufbewahrt bzw. gespeichert werden, so lange sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, erforderlich sind. Eine Weiterverarbeitung für einen anderen Zweck ist grundsätzlich nicht zulässig. Werden also personenbezogene Daten für den Verarbeitungszweck, für den sie erhoben wurden, z.B. für die Durchführung eines Betreuungsvertrages, nicht mehr benötigt, so sind sie zu löschen bzw. zu vernichten.

Hinweis: Empfehlenswert ist ein Löschkonzept, in dem festgelegt ist, welche Daten wann zu löschen/vernichten sind. Dies kann die konsequente Umsetzung sehr erleichtern und helfen, den Überblick zu bewahren. 

Datenschutzrechtliche Informationspflichten haben solche Stellen, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten sog. Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind. Sie sind in Art. 12 ff DSGVO geregelt. Die Informationspflichten beruhen auf dem Grundsatz der Transparenz. Danach sind die Personen, deren Daten verarbeitet werden (betroffene Personen), spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung darüber zu informieren, wer welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet. Darüber hinaus sind betroffene Personen über ihre Rechte zu informieren. Die Informationen sind so zu formulieren, dass sie von den betroffenen Personen auch verstanden werden können (also nicht in einer Fachsprache, die nur von fachlich geschulten Personen erfasst werden kann) und sie sind in einer Weise zu übermitteln, dass der Erhalt der Information bei der betroffenen Person sichergestellt ist (also kein Aushang an einem Ort, der gewöhnlich nicht von den Adressaten aufgesucht wird). Art. 13 DSGVO enthält eine Auflistung aller Informationen, die betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden müssen, u.a. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung, Empfänger der personenbezogenen Daten, Dauer der Speicherung/Aufbewahrung.

Foto- und Filmaufnahmen in der Kita

Vielfach dürfte die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen für die Durchführung des Betreuungsvertrages nicht erforderlich sein. In diesen Fällen müssen vor deren Anfertigung die Einwilligung der betroffenen Person (bei Kindern eine Einwilligung ihrer Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten, bei Fachkräften die Einwilligung der Fachkräfte persönlich) eingeholt werden. Hinweis: Verantwortliche müssen nachweisen können, dass eine Einwilligung vorgelegen hat. Deshalb sollte diese stets schriftlich oder in Textform eingeholt werden.

Laut der DSGVO ist eine Einwilligung eine freiwillig und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden Informationen einverstanden ist. Danach gilt es sorgfältig darauf zu achten, dass kein Zwang zu der Abgabe einer Einwilligung ausgeübt wird, auch nicht mittelbar. Daraus folgt, dass betroffene Personen keine Nachteile haben werden, wenn sie ihre Einwilligung nicht erteilen wollen. Der Einwilligungstext muss eine Formulierung enthalten, aus der eindeutig hervorgeht, auf welche personenbezogenen Daten und auf welchen Zweck der Verarbeitung, ggf. auch auf welchen Zeitraum sich die Einwilligung bezieht. 

Mobiles Arbeiten von Mitarbeitenden/Fachkräften

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen regeln kein entsprechendes Verbot. Allerdings besteht bei der Nutzung privater Endgeräte stets ein Sicherheitsrisiko für den Verantwortlichen, weil er die Qualität der Sicherheitsmaßnahmen, die dort angewendet werden, nicht genau kennt. Erfolgen Datenschutzverletzungen im Rahmen der Nutzung von privaten Endgeräten, kann dies im Rahmen der Haftung Konsequenzen für den Verantwortlichen haben, da angemessene technische und organisatorische Maßnahmen hier nicht umgesetzt wurden. Vor diesem Hintergrund ist die Nutzung privater Endgeräte für die Verarbeitung personenbezogener Daten im beruflichen Kontext nicht zu empfehlen.

Die Nutzung von Anbietern, bei denen die Speicherung von Daten außerhalb der EU erfolgt und zudem wenig Transparenz besteht, was genau wie lange und wofür gespeichert wird, ist grundsätzlich nicht zu empfehlen, insbesondere nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern.

Mobiles Arbeiten sollte nach Möglichkeit keine Arbeit mit personenbezogenen Daten umfassen. Ist dies jedoch unvermeidbar, sollte folgende Orientierung helfen: Je sensibler die Daten sind, umso weniger ist die Arbeit geeignet, in den eigenen vier Wänden oder an öffentlichen Orten verarbeitet zu werden. Selbstverständlich ist stets sicherzustellen, dass angemessene Schutzmaßnahmen konsequent angewendet werden (z.B. keine Einsicht durch Dritte auf den Bildschirm, kennwortgeschützter Zugang). Die Erarbeitung von Konzepten für den Kita-Alltag dürfte danach kein Problem für die Arbeit zu Hause sein, die Bearbeitung von Vorgängen zu den betreuten Kindern oder von Personalakten dagegen schon.

Videokonferenzen

Besonders sensibel sollte die Nutzung von Videokonferenzen gehandhabt werden. Für die Durchführung von Videokonferenzen bedarf es, neben der Hardware, auch geeigneter Software, die häufig von externen Anbietern bereitgestellt wird. Weder von Beschäftigten, noch von den einzelnen Familien kann verlangt werden, dass beides privat vorgehalten wird und/oder genutzt werden soll. Ein Austausch hat zudem stets datenschutzrechtliche Relevanz, indem sowohl Bilder als auch die Gesprächsinhalte übermittelt werden, sodass eine Teilnahme an Videokonferenzen, bei denen private Endgeräte und/oder die Software eines externen Anbieters genutzt werden soll, stets die freiwillige Teilnahme erfordern. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, auf diese Form der Kommunikation nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zurückzugreifen und keine sensiblen Themen auf diesem Wege zu besprechen.  

Bei der Auswahl entsprechender Tools sollten Anbieter und Speicherung der Daten ausschließlich in einem Mitgliedstaat der EU erfolgen. Darüber hinaus ist ein weiteres Kriterium die Transparenz des Anbieters: Sind die Informationen zum Schutz der Daten und zur Datensicherheit verständlich, umfassend und geeignet? Wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bereitgestellt und wenn ja, sind die darin getroffenen Regelungen nicht nur einseitig zugunsten des Anbieters, sondern werden die Rechte und Pflichten ausgewogen und angemessen auf beide Parteien verteilt? 

Beobachtungs- und Dokumentationsunterlagen der kindlichen Entwicklung (z.B. Lernentwicklungstagebücher oder Portfolios)

Unterlagen, die angefertigt werden, um die (geistige und körperliche) Entwicklung des Kindes zu dokumentieren sind Gesundheitsdaten. Ebenso wie Krankmeldungen, Impfbelege, Informationen über konkrete Erkrankungen sind dies Gesundheitsdaten, die besonders schützenswert sind. Sie benötigen einen besonders gesicherten Zugang bzw. Aufbewahrung, z.B. in abschließbaren und nicht leicht aufzubrechenden Behältnissen, gesicherter Zugang bei digitaler Speicherung.

Eltern bzw. die Personensorgeberechtigten haben jederzeit das Recht, Auskunft über die von ihrem Kind verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Dazu gehören z.B. auch die personenbezogenen Daten, die in Beobachtungs- und Dokumentationsunterlagen ihres Kindes enthalten sind. 

Allgemein

Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt innerhalb der EU die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie ist in den Mitgliedstasten der EU unmittelbar geltendes Recht, darüber hinaus enthalten das Bundesdatenschutzgesetz, die Datenschutzgesetze der Länder sowie zahlreiche Spezialgesetze datenschutzrechtliche Bestimmungen, z.B. das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Beim Träger der Einrichtung wie auch bei der zuständigen Landesbehörde, bei den zuständigen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz der Länder.

Manche Einrichtungen bzw. Träger haben bereits eine für den Datenschutz beauftragte Person eingesetzt. Sonst sollte Kontakt über die zuständige Landesbehörde aufgenommen werden. Auch kann seitens der Träger Beratung bei den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder in Anspruch genommen werden.

Datenschutzrechtlich verantwortlich ist die Stelle, die Zweck und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt hat. Das ist bei Kitas in der Regel der Träger der Betreuungseinrichtung bzw. der Arbeitgeber der Beschäftigten, mithin die Organisation, die Vertragspartner im Rahmen der Betreuungsverträge bzw. der Arbeitsverträge ist.

Datenschutzverletzungen sind binnen 72 Stunden seit Kenntnis der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes zu melden, soweit mit einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten betroffener Personen zu rechnen ist. In diesem Fall wird empfohlen, dem Verantwortlichen (z.B. dem Träger der Einrichtung) so zeitnah wie möglich eine Mitteilung zu machen, dieser meldet den Sachverhalt der zuständigen Landesaufsichtsbehörde.