FAQ im ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“
FAQ im ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“
Alle FAQs zum ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“ (Stand 14.05.2024) (PDF, 514 KB, nicht barrierefrei)
Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021-2027 (Stand 01.08.2023) (PDF, 1074 KB, nicht barrierefrei)
1 Allgemeine Informationen
Neben der Ermöglichung der Teilnahme am Integrationskurs für Eltern begleitet das ESF Plus-Programm die Qualitätsentwicklung der geförderten Angebote zur
integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung. Es:
- gewinnt und sichert Fachkräfte durch die Qualifizierung und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von zusätzlichen Kinderbeaufsichtigungs- und Kindertagespflegepersonen,
- sichert die Qualität der Angebote zur Kinderbeaufsichtigung in Anlehnung an die Kriterien des SGB VIII,
- erleichtert den Übergang in Regelangebote der kommunalen Kindertagesbetreuung für teilnehmende Kinder,
- stärkt die Vereinbarkeit von Familie und Teilnahme am Integrationskurs,
- bietet Perspektiven für ehemalige Integrationskursteilnehmende, in der Kinderbeaufsichtigung und ggf. im Anschluss in der Kindertagespflege tätig zu werden.
Das ESF Plus-Programm startet am 01.01.2024 und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2026.
Berechtigt sind private und öffentliche Träger von Integrationskursen, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) gefördert werden und zur Durchführung der Integrationskurse zugelassen sind (§§ 18 ff. IntV).
Das Projekt kann für bis zu 36 Monate gefördert werden. Es endet spätestens am 31.12.2026.
Die Dauer der Bewilligung eines Vorhabens beträgt zum aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich 12 Monate bzw. endet mit dem Kalenderjahr. Eine Verlängerung für das folgende Förderjahr kann per Bewilligung eines Änderungsantrags erfolgen.
Grundsätzlich sind die Förderanträge spätestens vier Wochen vor beantragtem Vorhabenbeginn einzureichen. Aufgrund des kurzfristigen Programmstarts soll hiervon abweichend auch ein Vorhabenbeginn zum 01.01.2024 ermöglicht werden, sofern die eingereichten Anträge die Anforderungen erfüllen. Die Voraussetzungen zur Antragstellung finden Sie in Frage 2.1.3.
Mit der Umsetzung des Vorhabens kann nach Zugang des Bewilligungsbescheids begonnen werden. Abweichend kann mit der Umsetzung des Vorhabens ab Genehmigung des förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns auf eigenes Risiko begonnen werden, sofern ein entsprechender Förderantrag vorliegt, der die Anforderungen erfüllt. Ein Vorhabenbeginn vor Antragsstellung, bzw. der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns ist nicht zulässig.
Die Förderrichtlinie des ESF Plus-Programms „Integrationskurs mit Kind Plus“ gibt für eine Förderung einer integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung die erforderlichen Mindeststandards vor. Es ist zu beachten, dass es sich bei den Angeboten der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung im Rahmen des ESF Plus-Programms mangels Aufgabe der elterlichen Verantwortung aufgrund der räumlichen Nähe zu den Integrationskursen und damit zu den Eltern nicht um eine Kinderbetreuung i. S. d. SGB VIII, sondern um eine Kinderbeaufsichtigung handelt. Damit finden die Angebote zwar nicht in direkter Anwendung des SGB VIII, aber zur Qualitätssicherung und für pädagogische Handlungssicherheit in Anlehnung an die maßgeblichen landesgesetzlichen Regelungen zur Kindertagespflege (unter Wahrung der Mindestanforderungen der Förderrichtlinie) statt. Dabei sind die Mindestanforderungen gemäß der Förderrichtlinie zu wahren, insbesondere die Qualitätsstandards hinsichtlich der Eignung der Kinderbeaufsichtigungspersonen oder der Geeignetheit der Räumlichkeiten, aber auch die Qualifizierung der Kinderbeaufsichtigungspersonen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Herausforderungen stellt das DJI-Curriculum (oder vergleichbar) für die Kindertagespflege mit 160 Unterrichtseinheiten einen Mindeststandard für die erforderliche Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson dar.
Sofern die Kursteilnahme der Eltern nicht durch Nutzung eines Regelangebots der Kindertagesbetreuung - und soweit das Kind noch nicht schulpflichtig ist - sichergestellt werden kann, hat der Kursträger die Möglichkeit, ein subsidiäres Angebot zur Kinderbeaufsichtigung zu schaffen. Die Angebote zur Kinderbeaufsichtigung sollen in räumlicher Nähe zum Kursraum bzw. -ort stattfinden, z. B. in angrenzenden Räumen des Kursträgers oder in von Dritten bereitgestellten Räumlichkeiten (z. B. Wohnungsbaugesellschaft, Kirche) in Kursortnähe.
Für die Kinderbeaufsichtigung sollen Personen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewonnen werden, welche bereits eine Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson absolviert haben oder bereit sind, eine Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson im Rahmen des ESF Plus-Programms zu absolvieren.
Kinder, die im Rahmen des ESF Plus-Programms beaufsichtigt werden können, erfüllen folgende Voraussetzungen:
- Die Kinder sind nicht schulpflichtig.
- Die sorgeberechtigte Person nimmt während der Beaufsichtigung nachweislich an einem Integrationskurs in räumlicher Nähe teil.
- Trotz der Beratungen der Kursträger und Bemühungen der Eltern kann das Kind eine öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung nicht in Anspruch nehmen.
Der Bedarf für Angebote zur Kinderbeaufsichtigung ist begründet, wenn die Teilnahme an einem Integrationskurs nicht möglich ist, weil kein freier Platz im Angebot der regulären Kindertagesbetreuung genutzt werden kann. Sie als Kursträger sind angehalten, die Kursteilnehmenden zunächst bei der Inanspruchnahme eines örtlichen Regelangebotes (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) zu unterstützen.
Die Einbindung des zuständigen Jugendamtes hat das Ziel, eine Bewertung der Qualität der Angebote vor Ort vornehmen zu lassen. Die fachliche Begleitung kann und soll vornehmlich der (über-)örtliche Jugendhilfeträger aufgrund seiner entsprechenden Kompetenzen leisten. Das örtliche Jugendamt ist ein kompetenter Partner, wenn es um die Qualität dieser subsidiären Angebote geht. Es berät bei der kindgerechten Ausgestaltung, erteilt Auskunft zu Fragen der Qualifizierung und unterstützt bei weiteren Themen, insbesondere bei Fragen zum Kindeswohl. Im Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ hat sich gezeigt, dass die Zusammenarbeit zwischen Integrationskursträger und dem Jugendamt von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche, rechtssichere und dem Kindeswohl entsprechende Umsetzung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung ist. Der zuständige Jugendhilfeträger kann so Einfluss auf die Umsetzung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung ausüben und diese mitgestalten. Dies ist auch deshalb relevant, weil die geförderten Angebote eine Brücke zum Regelsystem darstellen sollen. Diese Zusammenarbeit mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll daher fortgesetzt und weiterentwickelt werden.
Eine Beratung ist notwendig, wenn die Person, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt ist, einen Betreuungsbedarf bekundet. Ein Betreuungsbedarf liegt vor, wenn die Teilnahme an einem Integrationskurs wegen einer fehlenden Kinderbetreuung nicht möglich ist.
Der Kursträger kann die Beratung durch Kontaktaufnahme mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Jugendmigrationsdienst oder der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer ergänzen. Die Beratung kann auch auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit und Vernetzung mit den kommunalen Trägern der Jugendhilfe und Trägern von Kindergärten und Kindertagesstätten direkt erfolgen. Die Kursträger sollen über die Regelangebote informiert sein und diese Informationen an die angemeldeten oder interessierten Integrationskursberechtigten vermitteln.
Für Kursträger besteht die Möglichkeit einer pauschalen Vergütung dieser Leistung in Höhe von 30,-€. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter folgendem Link.
2 Antragsverfahren
Das ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus“ setzt die Förderung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung fort und stellt ausdrücklich ein subsidiäres Angebot dar. Hier erfolgt keine reguläre Förderung im Sinne des SGB VIII. Es ist insofern nicht erforderlich, die dort genannten Qualitätskriterien vollumfänglich zu erfüllen.
Wenn Sie am ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus“ teilnehmen möchten, müssen Sie im Online-Förderportal Z-EU-S einen Antrag stellen. Sie erreichen das Förderportal Z-EU-S unter folgendem Link: https://www.foerderportal-zeus.de.
Als antragsberechtigter Kursträger stellen Sie in einem sogenannten Vorhabenkonzept dar, wie viele Kinder voraussichtlich eine Kinderbeaufsichtigung während eines (bzw. mehrerer gleichzeitig stattfindender) Integrationskurses nutzen werden. Das Formular zum Vorhabenkonzept steht über das Förderportal Z-EU-S zur Verfügung.
Im Rahmen der Antragstellung muss das zuständige Jugendamt die Räumlichkeiten, in denen die Kinderbeaufsichtigung stattfindet, auf kindgerechte Ausstattung überprüfen sowie die Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson feststellen. Die Bescheinigungen aus dem Bundesprogramm "Integrationskurs mit Kind" können genutzt werden, wenn diese sich auf dieselben Räumlichkeiten bzw. Kinderbeaufsichtigungspersonen beziehen. Eine Checkliste zur Orientierung mit den wesentlichen Kriterien zur Eignung der Räumlichkeiten kann auf https://www.fruehe-chancen.de/intmikiplus heruntergeladen werden.
2.1.1 Wie stelle ich einen Antrag im Rahmen des ESF Plus-Programms „Integrationskurs mit Kind Plus“?
Die Antragstellung erfolgt mittels eines datenbankgestützten Online-Antragsverfahrens. Im Förderportal Z-EU-S werden auch die erforderlichen Anlagen zum Antrag als Vordrucke sowie relevante Handlungsanleitungen zur Antragstellung zur Verfügung gestellt.
2.1.2 Muss pro Kinderbeaufsichtigung ein Antrag gestellt werden?
Nein, abweichend vom bisherigen Bundesprogramm kann die Förderung mehrerer Beaufsichtigungspersonen in einem Vorhaben beantragt werden.
2.1.3 Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag (insbesondere für einen vorzeitigen Vorhabenbeginn) eingereicht werden?
Um die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns zu ermöglichen, müssen mit der Antragstellung mindestens die folgenden vollständig ausgefüllten Vordrucke eingereicht werden:
- Vorhabenkonzept (entspricht einer Bedarfsanalyse)
- Angaben zu der bzw. den Beaufsichtigungsperson(en)
- Bestätigung des Personaleinsatzes (pro Beaufsichtigungsperson)
- Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Zusammenhang mit der Umsetzung des beantragten Vorhabens
- Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen
- Bankbestätigung
Die Bankbestätigung kann jedoch auch nach dem vorzeitigen Vorhabenbeginn nachgereicht werden.
Zur Qualitätssicherung sind folgende Dokumente nachzuweisen. Sofern diese bei Antragstel-lung noch nicht vorliegen, ist der Nachweis zu erbringen, dass Sie als Kursträger den Kontakt zum zuständigen Jugendamt hergestellt haben:
- Anlage über die Geeignetheit der Räume als Nachweis kindgerechter Räume
- Formlose Feststellung der Eignung der Beaufsichtigungsperson durch den Jugendhilfeträger, welche ein aktuelles Führungszeugnis enthalten soll
Zudem ist für jede Kinderbeaufsichtigungsperson folgendes Dokument einzureichen, sofern es vorhanden ist:
- Nachweis über die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson mit mind. 160 UE nach DJI-Curriculum (oder vergleichbar) bzw. Qualifizierungshandbuch (QHB)
2.1.4 Was ist das Vorhabenkonzept?
Bei dem Vorhabenkonzept handelt es sich um eine Bedarfsanalyse. Mit der Bedarfsanalyse, die als Vorhabenkonzept mit dem ESF Plus-Antrag einzureichen ist, werden die Anzahl der Integrationskurse und der nicht schulpflichtigen Kinder, die keine reguläre Kindertagesbetreuung wahrnehmen können, erhoben. In Verbindung mit den lokalen Gegebenheiten wird die benötigte Anzahl an Plätzen zur Kinderbeaufsichtigung ermittelt, um daraus die weiteren Erfordernisse an die Person(en), den Ort und die Räumlichkeiten für die Kinderbeaufsichtigung sowie unterstützende Kooperationen ableiten zu können.
Mit der Bedarfsanalyse bzw. dem Vorhabenkonzept werden daher folgende Daten erhoben:
- Wie viele Integrationskurse mit Kinderbeaufsichtigung werden zum Zeitpunkt der Antragsstellung vom Träger umgesetzt?
- Wie viele Plätze zur Kinderbeaufsichtigung wird der Kursträger anbieten?
- Wann startet und endet die Kinderbeaufsichtigung pro Tag bzw. innerhalb der Woche?
- Wie viele Kinderbeaufsichtigungspersonen werden zu welchen Zeiten beim Kursträger für das Angebot der Kinderbeaufsichtigung tätig sein?
- Wann wird die Kinderbeaufsichtigungsperson wie viele Kinder beaufsichtigen?
Auf dieser Grundlage erfolgt die Einschätzung des tatsächlichen Bedarfs und damit erforderlichen Umfangs der Förderung, damit ein angemessenes Maß der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit beim Einsatz der Fördermittel gegeben ist. Bei Fragen zum Vorhabenkonzept bzw. der Bedarfsanalyse können Sie sich gerne an die Servicestelle wenden.
Ein pädagogisches Konzept muss nicht vorgelegt werden.
2.1.5 Wo finde ich die Bedarfsanalyse?
Die Bedarfsanalyse findet sich in dem Vorhabenkonzept, das im Antragsverfahren als Download zur Verfügung steht und in einem beschreibbaren Dokument den Antragsunterlagen beigefügt wird.
Ein pädagogisches Konzept ist nicht mehr notwendig.
2.1.6 Wie kann ich die Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson nachweisen?
Sie als Kursträger müssen vor Beginn des Vorhabens beim zuständigen Jugendamt die Eignungsfeststellung für die Kinderbeaufsichtigungsperson beantragen.
Die Eignungsfeststellung kann auch ggf. von einem freien Träger vorgenommen werden, der vom Jugendamt gemäß § 23 SGB VIII mit Aufgaben der Kindertagespflege beauftragt ist.
Die Bestätigung zur Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson erfolgt formlos durch den zuständigen Jugendhilfeträger. Sollte sie noch nicht vorliegen, muss der Kursträger mit der Antragstellung nachweisen, dass er den Kontakt zum Jugendamt hergestellt hat.
2.1.7 Welche weiteren Kooperationen sind im Rahmen des ESF Plus-Programms möglich?
Für die Umsetzung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung können Kooperationen hilfreich sein. Dies können andere Kursträger sein, um die Auslastung der geförderten Beaufsichtigungsplätze zu gewährleisten. Auch mit Kommunen oder dem jeweiligen Land sollten Kooperationen angestrebt bzw. intensiviert werden, ebenso wie mit Akteuren wie Wohnungsbaugesellschaften oder Kirchen, die z. B. Räume in Kursortnähe zur Verfügung stellen können.
2.1.8 Wie erfolgt der Nachweis, dass die Räumlichkeiten für die Kinderbeaufsichtigung kindgerecht ausgestattet sind?
Der Nachweis über die Geeignetheit der Räumlichkeiten erfolgt durch das zuständige Jugendamt oder einem von ihm für die Kindertagespflege beauftragten freien Träger. Dazu werden die Räumlichkeiten durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes besichtigt und deren Geeignetheit für die Kinderbeaufsichtigung geprüft. Das Formular über die Geeignetheit der kindgerechten Räumlichkeiten ist mit der Antragstellung einzureichen. Bisherige Bescheinigungen aus dem Vorgängerprogramm können unter der Voraussetzung erneut eingereicht werden, dass es sich um dieselben Räume handelt. Die Bestätigung über die Geeignetheit der Räume kann nachgereicht werden, wenn der Kursträger nachweislich den Kontakt zum Jugendamt vor Antragstellung hergestellt hat.
Eine nicht abschließende Orientierungshilfe, welche Aspekte für die Geeignetheit der Räumlichkeiten berücksichtigt werden müssen, kann unter folgendem Link heruntergeladen werden.
2.1.9 Kann eine Förderung im ESF Plus-Programm erfolgen, wenn der Jugendhilfeträger keine Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Kinderbeaufsichtigungsperson erteilt?
Die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung im Rahmen des ESF Plus-Programms findet in räumlicher Nähe zu den Eltern statt. Damit wird die elterliche Verantwortung nicht aufgegeben. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine Kinderbetreuung i. S. d. SGB VIII, sondern um eine Kinderbeaufsichtigung. Damit ist der Nachweis einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht erforderlich. Liegt keine Erlaubnis zur Kindertagespflege vor, so muss die Bestätigung des örtlich zuständigen Jugendamts über die Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson vorgelegt werden. Die Feststellung, ob es sich bei den Angeboten zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung um ein Angebot ohne Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt, obliegt dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kriterien zur Ausgestaltung eines solchen niederschwelligen Angebotes oder einer öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung (z. B. Kindertagespflege) legt der Jugendhilfeträger fest.
2.1.10 Kann ein Antrag gestellt werden, bevor alle erforderlichen Nachweise vorliegen?
Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn alle durch das Förderportal Z-EU-S definierten erforderlichen Nachweise vorliegen (siehe dazu auch Punkt 2.1.3).
2.1.11 Wie lange dauert die Bewilligung eines Antrages?
Für die Prüfung und Bewilligung des Antrags sind grundsätzlich vier Wochen nach postalischem Eingang des vollständigen Antrags vorgesehen. Die Antragstellung sollte möglichst direkt im Anschluss an die Planungen für den Integrationskurs bzw. die Integrationskurse erfolgen.
2.2.1 Muss man als Kursträger extra für das ESF Plus-Programm neues Beaufsichtigungspersonal einstellen oder kann man Personen einsetzen, die bereits für die Kinderbeaufsichtigung eingestellt sind?
Gemäß den Fördergrundsätzen wird der Einsatz von Kinderbeaufsichtigungspersonen gefördert. Eine Neueinstellung ist bei bereits bestehenden personellen Ressourcen insofern nicht erforderlich. Personen, deren Beschäftigung bereits im Rahmen des Bundesprogramms gefördert wurde, können auch weiterhin eingesetzt werden. Es muss sichergestellt sein, dass durch die Förderung keine eigenen Mittel oder Mittel anderer öffentlicher Träger eingespart werden.
2.2.2 Ich habe noch keine Person, mit der ich die Kinderbeaufsichtigung durchführen kann. Kann ich trotzdem schon einen Antrag stellen?
Sie können auch ohne bereits vorhandenes Beaufsichtigungspersonal einen Antrag auf Förderung im ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus“ stellen. Die notwendigen Unterlagen zur Person, die die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung durchführen wird, können Sie spätestens mit Beginn der Beaufsichtigung nachreichen. Wichtig dabei ist, dass mit der beantragten Beaufsichtigung nicht vor Bewilligung des Antrags bzw. vorzeitigem Vorhabenbeginn begonnen werden darf.
2.2.3 Muss ich im Falle eines Personalwechsels einen neuen Antrag für die Kinderbeaufsichtigung stellen?
Nein, diesbezügliche Änderungen der Person und ggf. der Ausgabenkalkulation können grundsätzlich im Rahmen eines bereits bewilligten Vorhabens erfolgen. Entsprechende Änderungen sind der Servicestelle per E-Mail unter Angabe der Dokumenten-Nummer anzuzeigen.
2.2.4 Wie kann eine Vertretung der Beaufsichtigungsperson erfolgen, wenn für jede Beaufsichtigungsperson eine Zuordnung zu den von ihr beaufsichtigten Kindern erfolgt?
Eine tragfähige Regelung zur Vertretung bei Krankheit einer Kinderbeaufsichtigungsperson sollten Sie als Kursträger mit dem Jugendamt abstimmen. Der zusätzliche Einsatz einer Vertretungsperson ist von der Förderung der Personalausgaben nicht umfasst. Ausgaben für Vertretungslösun-gen werden über die Verwaltungspauschale abgegolten.
2.2.5 Wie viele Kinder muss eine Kinderbeaufsichtigungsperson ab Förderbeginn beaufsichtigen?
Eine Kinderbeaufsichtigungsperson muss pro Produktivstunde mindestens ein Kind ab Beginn der Förderung beaufsichtigen. Grundsätzlich müssen Sie als Kursträger fortlaufend dahin wirken, dass mehr als ein Kind pro Produktivstunde beaufsichtigt wird.
2.2.6 Können zwei (oder mehr) Kinderbeaufsichtigungspersonen gleichzeitig bis zu 10 Kinder (oder mehr als 10 Kinder) an einem Kursort beaufsichtigen?
Für die Zulassung eines solchen Settings ist der örtliche oder überörtliche Jugendhilfeträger zuständig. Er entscheidet gemäß dem jeweils geltenden Landesgesetz, ob und unter welchen Rahmenbedingungen ein subsidiäres Angebot zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung mit zwei (oder mehr) Kinderbeaufsichtigungspersonen und bis zu 10 (oder mehr) Kindern zeitgleich erfolgen kann.
2.2.7 Was bedeutet maximal fünf Kinder pro Kinderbeaufsichtigungsperson: Fünf Kinder vor Ort oder fünf abgeschlossene Beaufsichtigungsverträge?
Die Beaufsichtigungsperson darf maximal fünf Kinder gleichzeitig vor Ort beaufsichtigen. Da nicht immer alle Kinder gleichzeitig anwesend sind bzw. neue Kinder hinzukommen und andere Kinder abgehen, können auch mehr als fünf Beaufsichtigungsverträge abgeschlossen werden. Entscheidend ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder. Eine qualitativ gute Kinderbeaufsichtigung beachtet die Kontinuität zwischen der Beaufsichtigungsperson und der Kindergruppe.
2.2.8 Kann der Beaufsichtigungsschlüssel von 1 zu 5 aufgrund des Alters oder von erhöhtem Förderbedarf unterschritten werden? Geht dann auch z. B. 1 zu 3?
Nein, das ist nicht förderfähig. Gemäß den Fördergrundsätzen handelt es sich bei der integ-rationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung um ein niederschwelliges Angebot, in dessen Rahmen erhöhte Förderbedarfe oder das Alter der Kinder bei der Festlegung des Beaufsichtigungsschlüssels nicht berücksichtigt werden können. Bei erhöhtem Förderbedarf des Kindes kann das Regelsystem diesem Bedarf eher entsprechen.
2.2.9 Was passiert, wenn innerhalb eines Jahres alle Kinder aus der Kinderbeaufsichtigung ausscheiden (z. B. Umzug der Familie, Wechsel in Kita oder Kindertagespflege)?
Grundsätzlich ist in diesem Fall eine Aufnahme weiterer Kinder in die Kinderbeaufsichtigung ggf. mittels einer Kooperation mit einem anderen Kursträger anzustreben. Aus dem Monitoring ist ersichtlich, ob die Nachfrage an den Beaufsichtigungsplätzen, die pro Kinderbeaufsichtigungsperson gefördert werden, gegeben ist. Besteht trotz aller Bemühungen einer Nachsteuerung die Nachfrage nicht, tritt die Servicestelle mit dem betroffenen Träger in Austausch darüber, welche Anpassungen zukünftig als sinnvoll erachtet werden.
2.3.1 Warum wird der Stellenumfang auf eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 25 % festgelegt?
Gemäß der Förderrichtlinie sowie den Fördergrundsätzen ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachzuweisen sowie pro Kinderbeaufsichtigungsperson ein Stellenumfang von mindestens 25 % Vollzeitstelle vorzusehen. Der wesentliche Aspekt für die Festlegung einer förderfähigen Mindestanzahl an Wochenstunden ist pädagogisch begründet. Darüber hinaus ist grundsätzlich sicherzustellen, dass die Kinder einer bestimmten Gruppe kontinuierlich von einer Kinderbeaufsichtigungsperson beaufsichtigt werden.
2.3.2 Ist die Beschäftigung einer Beaufsichtigungsperson mit weniger als 25 % Vollzeitäquivalent (VzÄ) förderfähig?
Nein. Das ESF Plus-Programm macht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Kinder-beaufsichtigungspersonen zur Voraussetzung. Diese umfasst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sind, deren Gehälter über 520 Euro liegen und deren Arbeitsverträge nicht auf wenige Monate begrenzt sind. Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist nur die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vorhanden, wes-halb eine solche nicht förderfähig ist.
2.3.3 Sind die Ausgaben für eine Beaufsichtigungsperson im Rahmen einer Honorartätigkeit förderfähig?
Nein. Das ESF Plus-Programm macht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Kinderbeaufsichtigungspersonen zur Voraussetzung. Diese umfasst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitrags-pflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sind, deren Gehälter über 520 Euro liegen und deren Arbeitsverträge nicht auf wenige Monate begrenzt sind. Bei Honoraren handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
2.3.4 Aufgrund kommunaler Strukturen (z. B. Haushaltseinschränkung) kann ich als Kursträger die Kinderbeaufsichtigungsperson nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Muss ich dann die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung einstellen?
Kursträger, die eine Kinderbeaufsichtigungsperson aufgrund kommunaler Vorgaben nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigen können, wenden sich bitte an die Servicestelle. Sie wird gemeinsam mit dem Kursträger prüfen, ob ein weiterer Träger eingebunden werden kann, der die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung umsetzen kann.
Im Rahmen des ESF Plus-Programms kann die Förderung der direkten Personalausgaben nur erfolgen, wenn der Kursträger mit der Kinderbeaufsichtigungsperson eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) vertraglich regelt, ein Gehalt von mehr als 520 EUR vorsieht und nicht auf wenige Arbeitsmonate beschränkt ist.
2.3.5 Ich würde die Kindertagespflegeperson gerne fest anstellen, allerdings ist dies landesrechtlich bei gewerblichen Kursträgern nicht möglich. Kann ich sie im Rahmen des ESF Plus-Programms als Kinderbeaufsichtigungsperson trotzdem sozialversicherungspflichtig beschäftigen?
Da es sich bei den im ESF Plus-Programm geförderten subsidiären Angeboten um Kinderbeaufsichtigung und nicht um reguläre Angebote im Sinne des SGB VIII (mit entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) handelt, kann eine Kinderbeaufsichtigungsperson bei einem gewerblichen Kursträger sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden.
2.3.6 Wie kann das Gehalt in den kursfreien Zeiten gezahlt werden, wenn keine Tätigkeit in der Beaufsichtigung erfolgen kann?
Grundsätzlich liegt es in Ihrer Verantwortung als Kursträger, die Zahlung des Gehalts in Ver-bindung mit der zu leistenden Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. Dies kann zum Beispiel durch das Anlegen eines Arbeitszeitkontos erfolgen. Im Rahmen eines Arbeitszeitkontos werden in der Zeit, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, Überstunden erarbeitet und in den kursfreien Zeiten ausgeglichen.
2.3.7 Wie viele Urlaubstage können im Rahmen der Festanstellung angesetzt werden?
Entsprechend Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen An-spruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr bei einer 6-Tage-Woche. Darüber hinaus gelten vorrangig die beim Zuwendungsempfänger bestehenden tariflichen Regelungen. Sofern vom Kursträger in seinen geltenden Regelungen keine Festlegungen zur Anzahl der Urlaubstage getroffen wurden, kann analog zur durch die Fördergrundsätze festgelegten Mindestvergütung eine Anlehnung an den TVöD erfolgen. Der TVöD sieht aktuell 30 Urlaubstage (bei einer 5-Tage-Woche) pro Kalenderjahr vor.
3 Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen
Die bisherigen Erkenntnisse zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung zeigen, dass Faktoren wie die Gewinnung geeigneter Beaufsichtigungspersonen und ihre Qualifizierung entscheidend für eine erfolgreiche Umsetzung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung sind. Die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson hat sich grundsätzlich als geeignet erwiesen. Die Erkenntnisse zeigen auch, dass es einer Fortbildung bedarf, wenn noch keine Qualifizierung in der Kindertagespflege bzw. kein Abschluss als pädagogische Fachkraft nachgewiesen werden kann sowie insbesondere um spezifische Kompetenzen im Umgang mit Kindern mit Flucht- und Migrationserfahrung zu vermitteln.
Darauf basierend hat das BMFSFJ eine kostenfreie Online-Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen entwickelt, die Teil des ESF Plus-Programms „Integrationskurs mit Kind Plus" ist.
Sie umfasst ein Einstiegsmodul (mit 40 UE) sowie ein Fokusmodul (mit 40 UE). Das Einstiegsmodul beschäftigt sich mit Themen zum Jugendhilfesystem, zur Kindertagesbetreuung, dem Kindeswohl und zur Kommunikation mit Eltern, und unterstützt damit den Einstieg in die Kinderbeaufsichtigung. Das Fokusmodul bereitet auf die besonderen Herausforderungen in der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung vor, wie z. B. Fluchterfahrungen und etwaige Traumata des Kindes, Fluktuation in der Beaufsichtigungsgruppe oder Verweishilfe für Eltern zu kindsspezifischen Fragen.
Die tätigkeitsbegleitende Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen eröffnet eine Perspektive für eine Tätigkeit im Bereich der Kindertagespflege oder der Kindertagesbetreuung. Sie sichert die Qualität der integrationskursbegleitenden Beaufsichtigungsangebote.
Die Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen mit einem Umfang von insgesamt 80 Unterrichtseinheiten (UE) besteht aus zwei Modulen: einem 40 UE umfassenden Einstiegsmodul (Modul 1), welches als Einstieg in die Tätigkeit der Kinderbeaufsichtigung dient und einem ebenfalls 40 UE umfassenden Fokusmodul (Modul 2), das die Herausforderungen im Umgang mit Kindern mit Flucht- und Migrationsgeschichte thematisiert.
Das Einstiegsmodul (Modul 1) mit 40 UE ist verpflichtend für alle Kinderbeaufsichtigungspersonen, die keine Qualifizierung in der Kindertagespflege bzw. keinen Abschluss als pädagogische Fachkraft nachweisen. Das Fokusmodul (Modul 2) mit 40 UE ist für alle Kinderbeaufsichtigungspersonen verpflichtend, die im Rahmen des ESF Plus-Programms gefördert werden.
Die kostenfreie Fortbildung wird auf einer Online-Plattform angeboten. Sie ist zugangsbeschränkt, d. h. Kinderbeaufsichtigungspersonen können nach einer Registrierung auf einer Plattform zeitlich flexibel das jeweilige Modul absolvieren und entsprechend des individuellen Lerntempos unterbrechen. Dabei werden die Vorgaben zum Datenschutz (gemäß DSGVO) eingehalten.
Das Einstiegsmodul (Modul 1) mit 40 UE ist verpflichtend für alle Kinderbeaufsichtigungspersonen, die keine Qualifizierung in der Kindertagespflege bzw. keinen Abschluss als pädagogische Fachkraft nachweisen.
Das Fokusmodul (Modul 2) mit 40 UE ist für alle Kinderbeaufsichtigungspersonen verpflichtend, die im Rahmen des ESF Plus-Programms gefördert werden. Dieses Modul muss auch von Personen absolviert werden, die bereits über eine pädagogische Qualifikation bzw. eine Qualifizierung zur Kindertagespflege verfügen, da es gezielt Kinder mit Migrations- und Fluchtgeschichte in den Blick nimmt.
Das Einstiegsmodul (Modul 1) muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Vorhabenbeginn erfolgreich absolviert werden. Die Fortbildung wird voraussichtlich im Februar 2024 zur Verfügung stehen. Für Beaufsichtigungspersonen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Förderung sind, wird beabsichtigt diese Frist entsprechend zu verlängern.
Mit dem Fokusmodul (Modul 2) muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Vorhabenstart begonnen werden. Die Fortbildung wird voraussichtlich im 2. Quartal 2024 zur Verfügung stehen. Für Beaufsichtigungspersonen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Förderung sind, wird beabsichtigt diese Frist entsprechend zu verlängern.
Die Teilnehmenden an der Fortbildung für Beaufsichtigungspersonen erhalten nach erfolgreichem Abschluss eine Teilnahmebescheinigung.
Nein, die Teilnahme an der Fortbildung ist kostenfrei.
4 Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Mit dem ESF Plus-Programm sollen qualitative Standards in der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung im Sinne des Kindeswohls gesetzt werden, um eine zukünftige rechtssichere Ausgestaltung – analog zu den Voraussetzungen des SGB VIII – zu ermöglichen. Liegt die erforderliche Qualifizierung noch nicht vor, so muss diese tätigkeitsbegleitend erworben werden.
Das DJI-Curriculum mit einem Umfang von 160 UE ist bundesweit anerkannt, um die erforderlichen vertieften Kenntnisse hinsichtlich der Kindertagespflege nachzuweisen.
Das Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) ist eine Weiterentwicklung des DJI-Curriculums. Beim QHB stehen Aspekte wie Kompetenzorientierung und konsistente Lerngruppen im Mittelpunkt der Qualifizierung. Es umfasst 300 UE zzgl. Praktika und Selbstlerneinheiten. Die Teilung des QHB in eine tätigkeitsvorbereitende (160 UE) und eine tätigkeitsbegleitende (140 UE) Grundqualifizierung trägt einer fundierten Vorbereitung wie auch kollegialen Begleitung vor bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit Rechnung. Im Rahmen des ESF Plus-Programms ist die Teilnahme an der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung (160 UE) maßgeblich.
Fragen zur Qualifizierung für angehende Kindertagespflegepersonen sowie weitere wesentlichen Fragen zur Kindertagespflege werden im Online-Handbuch Kindertagespflege beantwortet: Grundqualifizierungen werden beispielsweise von Jugendämtern, Tageselternvereinen, Familienbildungsstätten, Volkshochschulen und anderen Erwachsenenbildungseinrichtungen angeboten.
Als Grundlage für die Qualifizierung dienen das DJI-Curriculum „Qualifizierung in der Kindertagespflege“ im Umfang von 160 UE oder das Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) des DJI mit 300 UE, welches seit 2015 erhältlich ist.
Grundqualifizierungen für Kindertagespflegepersonen werden bundesweit angeboten. Eine Übersicht mit Bildungsträgern bietet u. a. der Bundesverband für Kindertagespflege e. V.
Formen des virtuellen Lernens in der Grundqualifizierung für Kindertagespflege wurden vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) erarbeitet.
Wird eine Person eingestellt, die bei Vorhabenbeginn keine Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson absolviert hat, muss sie tätigkeitsbegleitend an einer Qualifizierung nach dem DJI-Curriculum (oder vergleichbar) bzw. nach dem Qualifizierungshandbuch (QHB) mit mindestens 160 UE teilnehmen. Die Teilnahme an der Qualifizierung muss innerhalb eines Jahres ab Beginn der Förderung beginnen.
Mit erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson soll grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII zu beantragen.
Nein, die Teilnahmegebühren für die Qualifizierung der Beaufsichtigungsperson zur Kindertagespflegeperson werden in Höhe der tatsächlich erforderlichen förderfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers (= Realkostenprinzip) durch das Programm gefördert.
Die Qualifizierung wird entweder durch das Vorlegen der Pflegeerlaubnis oder das Zertifikat bzw. die Teilnahmebescheinigung an der Qualifizierung (mind. 160 UE nach QHB oder DJI) nachgewiesen.
Sofern entsprechende landesrechtliche Regelungen bestehen, müssen pädagogische Fachkräfte zusätzlich zu ihrer Qualifikation eine Qualifizierung (i. d. R. 30 bis 80 UE) zur Kindertagespflege absolvieren, um grundsätzlich eine Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen zu können.
Im ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus“ kann eine Kinderbeaufsichtigungsperson zunächst ohne Qualifizierung in der Kindertagespflege sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Sie muss jedoch mit Beginn ihrer Tätigkeit an der 80 UE umfassenden Online-Fortbildung teilnehmen. Darüber hinaus ist innerhalb von 12 Monaten ab Start des Vorhabens mit der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson zu beginnen. Für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt die Eingruppierung mindestens in der Entgeltgruppe S2 gemäß TVöD S&E.
Im ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus“ muss eine Kinderbeaufsichtigungsperson mit Qualifizierung in der Kindertagespflege sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Sie muss innerhalb von sechs Monaten ab Vorhabenstart mit dem Fokusmodul (Modul 2) der Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen im Umfang von 40 UE beginnen. Die Eingruppierung von bereits qualifizierten Kinderbeaufsichtigungspersonen sowie pädagogischen Fachkräfte (entsprechend landesrechtlicher Regelungen) erfolgt mindestens in der Entgeltgruppe S4 gemäß TVöD S&E.
Sofern die Kinderbeaufsichtigungsperson einen staatlich anerkannten Abschluss in einem für Kindertageseinrichtungen einschlägigen pädagogischen Beruf nachweisen kann, muss sie innerhalb von sechs Monaten ab Vorhabenstart mit dem Fokusmodul (Modul 2) der Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen im Umfang von 40 UE beginnen. Außerdem muss sie innerhalb von 12 Monaten die für sie laut Landesgesetzgebung erforderliche Qualifizierung zur Kindertagespflege beginnen, um grundsätzlich die Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen zu können. Für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt die Eingruppierung mindestens in der Entgeltgruppe S4 gemäß TVöD S&E.
Für Vertretungspersonen, die bei kurzfristigem Ausfall der Kinderbeaufsichtigungsperson z. B. wegen Krankheit zum Einsatz kommen, müssen im Rahmen des ESF Plus-Programms keine Nachweise bei der Servicestelle zur Eignung resp. Qualifizierung eingereicht werden. Das Verfahren zur Sicherstellung der Vertretung (einschließlich der Dokumentation) ist ausschließlich mit dem Jugendamt abzustimmen.
Die Ausgaben für eine Vertretungsperson sind nicht über die direkten Personalausgaben förderfähig, sondern sind über die Verwaltungskostenpauschale abgegolten.
5 Förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind die direkten Personalausgaben für die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung, sowie die Ausgaben für eine entsprechend der Förderrichtlinie erforderliche Qualifizierung der Beaufsichtigungsperson zur Kindertagespflegeperson. Indirekte Personal- und Sachausgaben werden mit der Verwaltungskostenpauschale abgegolten.
Direkte Personalausgaben werden als Kosten je Einheit abgerechnet. Bei der Abrechnungsmethode „Kosten je Einheit“ werden feststehende Einheitskostensätze (hier: Stundensätze) mit der Anzahl der monatlich nachgewiesenen Einheiten (hier: Produktivstunden) multipliziert und abgerechnet. Die Höhe der Stundensätze, die Zuordnung zu den Stundensätzen und die Anzahl der förderfähigen Produktivstunden sind in den programmspezifischen Fördergrundsätzen festgelegt und sind auf folgender Website zu finden.
Die Teilnahmegebühren für die Qualifizierung der Beaufsichtigungsperson zur Kindertagespflegeperson werden in Höhe der tatsächlich erforderlichen förderfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers (= Realkostenprinzip) gefördert. Eine Maximalhöhe ist nicht festgelegt.
Die Förderung der Personalausgaben erfolgt nur für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Kinderbeaufsichtigungspersonen. Sie als Kursträger schließen dazu mit der Kinderbeaufsichtigungspersonen einen Arbeitsvertrag mit einem Stundenumfang von grundsätzlich mindestens 25 % einer Vollzeitbeschäftigung. Der Stellenanteil, mit dem die Kinderbeaufsichtigungsperson im Vorhaben eingesetzt wird, ist anhand der Anlage „Bestätigung Stellenanteil“ pro Kinderbeaufsichtigungsperson zu dokumentieren.
Der bestätigte Stellenanteil ist maßgeblich für die Ermittlung der maximal förderfähigen Produktivstunden (vgl. Nr. 5.5).
Für die Vergütung der Beaufsichtigungspersonen wird ein Mindestbetrag festgelegt. Die Mindestvergütung (als Arbeitgeberjahresbruttobetrag) wird angelehnt an die Vergütung für die Entgeltgruppen S2 (noch nicht qualifizierte Beaufsichtigungspersonen) und S4 (bereits qualifizierte Beaufsichtigungspersonen) des TVöD SuE festgelegt und berücksichtigt die Tariferhöhung zum 01.03.2024. Die konkreten Beträge sind den Fördergrundsätzen in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
Im Rahmen der Berechnung der Kosten je Einheit werden die durchschnittlichen Urlaubs‐, Feier‐ und Krankentage pauschaliert berücksichtigt und sind daher im jeweiligen Pauschalsatz inkludiert. Dabei wird ein durchschnittlicher AG-Bruttojahresbetrag (für die jeweilige Eingruppierung) durch 1.720 Stunden geteilt, die eine in Vollzeit beschäftigte Person im EU-Durchschnitt (nach Abzug von Urlaubs- und Krankheitstagen, Wochenenden und Feiertagen) tatsächlich tätig ist.
Umgekehrt bedeutet dies, dass eine in Vollzeit und ganzjährig für das Vorhaben tätige Kinderbeaufsichtigungsperson 1.720 Produktivstunden erbringen muss, um die maximale Förderung auszuschöpfen. Für Teilzeitbeschäftigte und / oder unterjährig beginnende Vorhaben, bzw. Beschäftigungsverhältnisse berechnet sich die maximale Anzahl der Produktivstunden entsprechend anteilig (vgl. Nr. 5.5 zur korrekten Berechnung der Produktivstunden im Rahmen des Antragsverfahrens).
Eine Produktivstunde ist die Einheit, die multipliziert mit dem jeweiligen Kostensatz die pauschalierten förderfähigen Personalausgaben ergibt. Eine Produktivstunde ist die nachweislich für das Vorhaben geleistete Arbeitsstunde, wenn tatsächlich mindestens ein Kind beaufsichtigt wird. Für den Nachweis ist der verbindlich zur Verfügung gestellte Stundennachweis zu führen.
Für die korrekte Berechnung der Produktivstunden im Rahmen des Antragsverfahrens (unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisses, vgl. Nr. 5.3) ist in Z‑EU‑S unter „Dokumente“ eine entsprechende Anleitung in Verbindung mit einer Berechnungshilfe („Kontrollrechnung“) zur Verfügung gestellt.
Die indirekten Personal- und Sachausgaben sind mit der Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben für die Beaufsichtigung abgegolten.
Seitens des ESF Plus-Programms wird lediglich die Mindestvergütung der Beaufsichtigungspersonen vorgegeben (vgl. programmspezifische Fördergrundsätze). Darüber hinaus gelten unabhängig von der tatsächlichen Eingruppierung bzw. Vergütung die festgelegten Kosten pro Einheit entsprechend den Fördergrundsätzen. Es bleibt Ihnen als Träger unbenommen, der Kinderbeaufsichtigungsperson eine höhere Vergütung aus Eigenmitteln zu zahlen. Der Differenzbetrag wird entsprechend nicht im Rahmen des ESF Plus-Programms gefördert.
Nein, die Eingruppierung bzw. Vergütung der noch nicht qualifizierten Kinderbeaufsichtigungspersonen entsprechend dem in den Fördergrundsätzen angegebenen Mindestbetrag ist zwingend einzuhalten und spätestens mit der ersten Abrechnung der Personalausgaben im Rahmen des Ausgabenerklärung nachzuweisen.
Nein, die Eingruppierung bzw. Vergütung der bereits qualifizierten Beaufsichtigungspersonen entsprechend dem in den Fördergrundsätzen angegebenen Mindestbetrag ist zwingend einzuhalten und spätestens mit der ersten Abrechnung der Personalausgaben im Rahmen des Ausgabenerklärung nachzuweisen.
Für die Übergabe der Kinder können 0,5 Stunden pro Arbeitstag der Beaufsichtigungsperson in Höhe des einschlägigen Kostensatzes geltend gemacht werden. Sofern die Beaufsichtigungsperson zwei Gruppen pro Tag beaufsichtigt, können bis zu 1,0 Stunden pro Arbeitstag geltend gemacht werden.
Die Förderung der Qualifizierung erfolgt in Höhe der tatsächlich erforderlichen Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Teilnahmegebühren. In welchem Umfang eine Qualifizierung und die entsprechenden Ausgaben erforderlich sind, richtet sich nach der bisherigen Qualifikation der Beaufsichtigungsperson und den landesrechtlichen Vorgaben für die Erteilung der Pflegerlaubnis zur Kindertagespflege.
Die programmspezifische Fortbildung wird kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass keine Ausgaben für die Teilnahme erforderlich sind.
Personalausgaben für Vertretung der beschäftigten Beaufsichtigungspersonen sind mit der Verwaltungskostenpauschale abgegolten und können daher nicht als direkte Personalausgaben abgerechnet werden.
Die Förderung der direkten Personalausgaben erfolgt auf Grundlage der tatsächlich für das Vorhaben geleisteten Produktivstunden. Die Arbeitszeit der Beaufsichtigungspersonen kann nur als Produktivstunde bewertet werden, wenn tatsächlich mindestens ein Kind beaufsichtigt wird. D. h. sofern abweichend von der zugrundeliegenden Planung keine Kinder beaufsichtigt werden, reduzieren sich die geförderten Kosteneinheiten entsprechend.
6 Nachweise
Die tatsächliche Beaufsichtigung der Kinder ist anhand geeigneter Anwesenheitslisten laufend zu dokumentieren. Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung ihres Kindes / ihrer Kinder für die Dauer des Integrationskurses vorzuhalten. Die Träger informieren die Eltern hierzu entsprechend des Informationsblattes zur Sorgeberechtigung. Aus Gründen des Datenschutzes verbleiben die Anwesenheitslisten sowie die Zustimmung der Sorgeberechtigten ausschließlich beim Kursträger. Im Falle einer ordnungsgemäßen Vor-Ort-Prüfung muss der Kursträger der Servicestelle Einsicht in diese Dokumente gewähren.
Seitens des ESF Plus Programms wird keine verbindliche Vorlage zur Verfügung gestellt. Aus den Anwesenheitslisten muss die tatsächliche An- und Abwesenheit der namentlich identifizierbaren Kinder hervorgehen, sowie die Zuordnung zur geförderten Beaufsichtigungsperson.
Im Hinblick auf den Datenschutz ist eine strikte Trennung in der Aktenführung zwischen den Unterlagen für die Kinderbeaufsichtigung und den Unterlagen für die Integrationskursumsetzung einzuhalten.
7 Kontakt und weitere Informationen
Die Servicestelle „Integrationskurs mit Kind Plus“ berät Sie gern:
E-Mail: service@integrations-kibe.de
Telefon: Mo, Di, Mi und Fr 9 - 12 Uhr und Do 14 - 17 Uhr
- inhaltlich-fachliche Fragen: 030 – 390 634 730
- finanztechnische Fragen/technischer Support: 030 – 544 533 712
Für Fragen zum Förderportal Z-EU-S wenden Sie sich an:
- 0355 – 355 486999 (Mo-Do: 8.00 – 17 Uhr, Fr 8 – 15 Uhr)
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter https://www.fruehe-chancen.de/intmikiplus sowie unter www.esf.de.