FAQs zum Programm
FAQs zum Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind: Bausteine für die Zukunft“
Alle FAQs zum Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind: Bausteine für die Zukunft“ (aktualisiert am 10.07.2023) (PDF, 458 KB, nicht barrierefrei)
Fördergrundsätze zum Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ (aktualisiert am 20.02.2023) (PDF, 227 KB, nicht barrierefrei)
1. Ausgewählte Fragen und Antworten
Das Bundesprogramm begleitet die Qualitätsentwicklung der geförderten Angebote zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung. Es
- verbessert die Qualität der Angebote zur Kinderbeaufsichtigung in Anlehnung an Kriterien des SGB VIII,
- erleichtert den Übergang in Regelangebote der kommunalen Kindertagesbetreuung für teilnehmende Kinder,
- stärkt die Vereinbarkeit von Familie und Teilnahme am Integrationskurs,
- gewinnt und sichert Fachkräfte durch die Qualifizierung und Festanstellung von zusätzlichen Kinderbeaufsichtigungs- und Kindertagespflegepersonen und
- eröffnet Möglichkeiten für eine Tätigkeit in der Kinderbeaufsichtigung für Kursteilnehmende.
Perspektivisch sollen alle Angebote zur Kinderbeaufsichtigung mit Kindertagespflegepersonen umgesetzt werden. Dabei stehen drei Modelle sowie ein Einstiegsmodell zur Auswahl, um den tatsächlichen Bedarfen und Rahmenbedingungen vor Ort entsprechen zu können. Bei zwei Modellen erfolgt die Förderung von Personalausgaben festangestellter (qualifizierter bzw. zu qualifizierender) Kinderbeaufsichtigungspersonen. Im dritten Modell wird die Betreuungsleistung einer selbstständig tätigen, qualifizierten Kindertagespflegeperson gefördert. Im Verlauf der Vorhabenumsetzung ist ein Konzept zu erarbeiten, ab wann und wie die Kinderbeaufsichtigung mit Kindertagespflegepersonen erfolgen wird.
Die Fördergrundsätze des Bundesprogramms „Integrationskurs mit Kind“ geben für eine Förderung einer integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung die erforderlichen Mindeststandards vor. Es ist zu beachten, dass es sich bei den Angeboten der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung im Rahmen des Bundesprogramms mangels Aufgabe der elterlichen Verantwortung nicht um eine Kinderbetreuung i. S. d. SGB VIII, sondern um eine Kinderbeaufsichtigung handelt. Damit finden die Angebote zwar nicht in direkter Anwendung des SGB VIII aber zur Qualitätssicherung und für pädagogische Handlungssicherheit in Anlehnung an die maßgeblichen landesgesetzlichen Regelungen zur Kindertagespflege (unter Wahrung der Mindestanforderungen der Fördergrundsätze) statt. Dies betrifft insbesondere die Qualitätsstandards hinsichtlich der Eignung der Kinderbeaufsichtigungspersonen oder der Geeignetheit der Räumlichkeiten aber auch die Qualifizierung der Kinderbeaufsichtigungspersonen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Herausforderungen stellt das DJI-Curriculum (oder vergleichbar) für die Kindertagespflege mit 160 Unterrichtseinheiten einen Mindeststandard für die erforderliche Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson dar.
Berechtigt sind private und öffentliche Träger von Integrationskursen, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) gefördert werden und zur Durchführung der Integrationskurse zugelassen sind.
Sofern die Kursteilnahme der Eltern nicht durch Nutzung eines Regelangebots der Kindertagesbetreuung sichergestellt werden kann, hat der Kursträger die Möglichkeit, ein subsidiäres Angebot zur Kinderbeaufsichtigung zu schaffen. Die Angebote zur Kinderbeaufsichtigung sollen in räumlicher Nähe zum Kursraum bzw. -ort verortet sein, z. B. in angrenzenden Räumen des Kursträgers oder in von anderen bereitgestellten Räumlichkeiten (z. B. Wohnungsbaugesellschaft, Kirche).
Für die Kinderbeaufsichtigung sollen Personen für eine Festanstellung gewonnen werden, welche bereits eine Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson absolviert haben (Modell 1) oder bereit sind, eine Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson im Rahmen des Bundesprogramms zu absolvieren (Modell 2).
Die Beaufsichtigung kann auch durch selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen mit entsprechender Erlaubnis zur Kindertagespflege (Modell 3) oder Einstiegskräfte (Einstiegsmodell) erfolgen.
Weitere Hinweise zu den einzelnen Fördervoraussetzungen finden Sie in Punkt 3.
Kinder, die im Rahmen des Bundesprogramms beaufsichtigt werden, erfüllen folgende Voraussetzungen:
- Die Kinder sind nicht schulpflichtig.
- Die sorgeberechtigte Person nimmt während der Beaufsichtigung nachweislich an einem Integrationskurs teil.
- Trotz der Beratungen und Bemühungen kann das Kind die öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung nicht in Anspruch nehmen.
- Das Angebot zur Kinderbeaufsichtigung ist nachweislich subsidiär.
Der Bedarf für Angebote zur Kinderbeaufsichtigung ist begründet, wenn die Teilnahme an einem Integrationskurs nicht möglich ist, weil kein freier Platz im Angebot der regulären Kindertagesbetreuung zur Verfügung steht. Der Kursträger ist angehalten, die Kursteilnehmenden zunächst bei der Inanspruchnahme eines örtlichen Regelangebotes (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) zu unterstützen. Das Jugendamt muss dem Kursträger bestätigen, dass die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung nicht als reguläre Kinderbetreuung angeboten wird.
Die fachliche Begleitung kann und soll vornehmlich der (über-)örtliche Jugendhilfeträger aufgrund seiner entsprechenden Kompetenzen leisten. Die damit verbundene Einbindung des zuständigen Jugendamtes hat – wie auch bei der bisherigen Förderung durch das BAMF – das Ziel, eine Bewertung der Qualität der Angebote vor Ort vornehmen zu lassen. Der zuständige Jugendhilfeträger kann so Einfluss auf die Umsetzung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung ausüben und diese mitgestalten. Dies ist auch deshalb relevant, weil die geförderten Angebote eine Brücke zum Regelsystem darstellen sollen. Diese Zusammenarbeit mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll daher fortgesetzt und weiterentwickelt werden.
Das Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ setzt die Förderung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung fort und stellt ausdrücklich ein subsidiäres Angebot dar. Hier erfolgt keine reguläre Förderung im Sinne des SGB VIII. Es ist insofern nicht erforderlich, die dort genannten Qualitätskriterien vollumfänglich zu leisten.
Eine Beratung ist notwendig, wenn die Person, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt ist, einen Betreuungsbedarf bekundet. Ein Betreuungsbedarf liegt vor, wenn die Teilnahme an einem Integrationskurs wegen einer fehlenden Kinderbetreuung nicht möglich ist.
Der Kursträger kann die Beratung durch Kontaktaufnahme mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Jugendmigrationsdienst oder der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer ergänzen. Die Beratung kann auch auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit und Vernetzung mit den kommunalen Trägern der Jugendhilfe und Trägern von Kindergärten und Kindertagesstätten direkt erfolgen. Die Kursträger sollen über die Regelangebote informiert sein und diese Informationen an die angemeldeten oder interessierten Integrationskursberechtigten vermitteln.
Die Beratung erfolgt nur für nicht schulpflichtige Kinder. Bei Dokumentation, welche Schritte unternommen wurden, insbesondere welche Stellen im Rahmen der Beratung kontaktiert wurden und ob die Beratungs- und Vermittlungsbemühungen erfolgreich waren, wird von Seiten BAMF eine Beratungspauschale nach Durchführung der Beratung gewährt. Die Beratungspauschale gilt für alle durchgeführten Beratungs- und Vermittlungsfälle und beträgt 30,- € je Beratungs- bzw. Vermittlungsfall, unabhängig von der Zahl der Kinder des beratenen Sorgeberechtigten, der am Integrationskurs teilnehmen wird.
2. Modelle im Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“
Das Bundesprogramm sieht die Förderung unterschiedlicher Modelle vor, um unterschiedlichen Bedarfslagen gerecht zu werden:
- Modell 1: Die Kinderbeaufsichtigung wird mit einer festangestellten bereits qualifizierten Kindertagespflegeperson umgesetzt.
- Modell 2: Die Kinderbeaufsichtigung wird mit einer festangestellten, geeigneten Person umgesetzt, die während der Programmlaufzeit eine Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson absolviert.
- Modell 3: Die Kinderbeaufsichtigung wird mit einer selbständigen qualifizierten Kindertagespflegeperson umgesetzt.
- Einstiegsmodell: Die Kinderbeaufsichtigung wird wie bisher mit einer geeigneten Person umgesetzt, wobei ein Wechsel in Modell 1, 2 oder 3 angestrebt wird.
Welches Modell sich am besten für den Kursträger eignet, richtet sich nach den spezifischen Gegebenheiten und Bedarfen vor Ort. Ein wichtiger Faktor ist hier zum Beispiel die Anzahl der voraussichtlich zu beaufsichtigenden Kinder. Darüber hinaus können strukturelle Gegebenheiten wie zur Verfügung stehende Räume, bereits tätige Kindertagespflegepersonen nahe dem Kursort etc. eine Rolle spielen. Die Modelle können je nach Bedarfslage miteinander kombiniert werden. Die Servicestelle berät und begleitet die Träger zu Beginn des Antragsverfahrens telefonisch zu den für sie infrage kommenden Modellen.
3. Antragsverfahren
Wenn Sie am Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ teilnehmen möchten, müssen Sie für jede einzusetzende Kinderbeaufsichtigungsperson einen Antrag stellen.
Antragsberechtigte Kursträger stellen in einer Bedarfsanalyse dar, wie viele Kinder voraussichtlich eine Kinderbeaufsichtigung während eines (bzw. mehrerer gleichzeitig stattfindender) Integrationskurse nutzen werden. Im Rahmen der Antragstellung muss eine Kooperationsvereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt abgeschlossen werden, das die Räume auf kindgerechte Ausstattung prüft sowie die Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson feststellt. Der Kursträger bestätigt mit der Antragstellung, dass er während der Teilnahme am Bundesprogramm ein Konzept für die Kinderbeaufsichtigung (ggf. mit Kindertagespflege) erarbeiten wird.
Sie können auch mehrere Anträge stellen und so die Kinderbeaufsichtigung mit mehreren Personen und ggfs. in unterschiedlichen Modellen umsetzen. Mit jedem Antrag werden Sie aufgefordert, das zu fördernde Modell auszuwählen.
Sie erhalten bei Antragstellung je nach Modell Vordrucke, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen. Hierbei handelt es sich um
- Anlage 1 zur Bedarfsanalyse (alle Modelle),
- Anlage 2 zur Kooperation mit dem Jugendamt (alle Modelle),
- Anlage 3 zum Nachweis kindgerechter Räume (Modell 2 und Einstiegsmodell)
- Anlage 4 bzgl. der freigehaltenen Plätze bei einer Kindertagespflegeperson (Modell 3)
- Anlage 5 zur erweiterten Bedarfsanalyse (alle Modelle), Hinweis: Um das Formular ausfüllen zu können, muss es erst gespeichert und anschließend mit einem PDF Reader (z.B. Adobe Reader) geöffnet werden.
3.2.1 Was wird unter einer Bedarfsanalyse verstanden?
Im Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ erfolgt die Antragstellung pro Kinderbeaufsichtigungsperson. Im Rahmen der Bedarfsanalyse erfolgt die Einschätzung, in welchem der vier Modelle die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung zu fördern ist, damit ein angemessenes Maß der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit beim Einsatz der Fördermittel gegeben ist.
Die Bedarfsanalyse dient der Entscheidungsfindung, welche Angebote zur Kinderbeaufsichtigung dazu beitragen können, Eltern die Teilnahme an Integrationskursen zu erleichtern. Grundlage dieser Bedarfsanalyse sind die Anzahl der Integrationskurse und der nicht schulpflichtigen Kinder, die keine reguläre Kindertagesbetreuung wahrnehmen können. In Verbindung mit den lokalen Gegebenheiten soll die benötigte Anzahl an Plätzen zur Kinderbeaufsichtigung ermittelt werden, die mit einem oder mehreren der vier Modelle des Bundesprogramms gefördert werden sollen. Daraus lassen sich die weiteren Erfordernisse an die Person(en), den Ort, die Räumlichkeiten für die Kinderbeaufsichtigung sowie unterstützende Kooperationen ableiten. Mit dem Antrag wird ein Formular zur Erläuterung des Bedarfs bereitgestellt (Anlage 1 – Bedarfsanalyse). Bei Fragen zur Bedarfsanalyse können Sie sich gerne an die Servicestelle wenden.
3.2.2 Wie erfolgt die erweiterte Bedarfsanalyse?
Mit der erweiterten Bedarfsanalyse (Anlage 5 - erweiterte Bedarfsanalyse) sind Angaben zum Bedarf sowie zur Auslastung der Beaufsichtigungsplätze, zum Angebot der Kinderbeaufsichtigung sowie zum Einsatz der Beaufsichtigungsperson(en) erforderlich. Mit der Bedarfsanalyse werden daher folgende Daten erhoben:
- Wann finden die Integrationskurse pro Tag bzw. innerhalb der Woche statt?
- Wie viele Plätze zur Kinderbeaufsichtigung wird der Kursträger für wie viele Integrationskurse anbieten? Wie ist die Auslastung dieser Plätze pro Stunde, pro Woche und pro Jahr?
- Wann erfolgt die Kinderbeaufsichtigung pro Tag bzw. innerhalb der Woche?
- Wie viele Beaufsichtigungspersonen werden zu welchen Zeiten beim Kursträger für das Angebot der Kinderbeaufsichtigung tätig sein?
- Wann wird die Beaufsichtigungsperson für wie viele Kinder tätig sein?
3.2.3 Wie wird die Kooperation mit dem Jugendamt nachgewiesen?
Als Voraussetzung für die Teilnahme am Bundesprogramm muss eine Kooperationsvereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt vorliegen. Die Kooperationsvereinbarung kann mit einem überörtlichen oder örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geschlossen werden. Bei Fragen zur Kindertagespflege kann die Kooperation mit einem freien Träger erfolgen, der vom Jugendamt gemäß § 23 SGB VIII mit Aufgaben der Kindertagespflege beauftragt ist. Für die einzureichende Kooperationsvereinbarung erhalten Sie bei Antragstellung ein vorbereitetes Formular (Anlage 2 – Kooperation mit dem zuständigen Jugendamt).
3.2.4 Gibt es Vorgaben für die Kooperationsvereinbarung mit dem Träger der örtlichen Jugendhilfe?
Auf dem zur Verfügung gestellten Formular (Anlage 2 - Kooperation mit dem zuständigen Jugendamt) ist zu betätigen, dass entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden bzw. werden. Die nähere Ausgestaltung der Kooperation obliegt dem Jugendhilfeträger und dem antragstellenden Kursträger, die die Kooperationsvereinbarung abschließen.
3.2.5 Welche weiteren Kooperationen sind im Rahmen des Bundesprogramms möglich?
Zusätzlich zur Kooperation mit dem Jugendamt können weitere Kooperationen für die Umsetzung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung hilfreich sein. Dies können andere Kursträger sein, um die Auslastung der geförderten Beaufsichtigungsplätze zu gewährleisten. Auch mit Kommunen oder dem jeweiligen Land können Kooperationen bestehen, genauso wie mit Akteuren wie Wohnungsbaugesellschaften oder Kirchen, die z. B. Räume in Kursortnähe zur Verfügung stellen. Für die Kinderbeaufsichtigung nach dem Modell 3 erfolgt die Kooperation mit einer selbstständig tätigen Kindertagespflegeperson, die einen Platz bzw. (maximal) zwei Plätze für die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung vorhält.
3.2.6 Wie erfolgt der Nachweis, dass die Räumlichkeiten für die Kinderbeaufsichtigung kindgerecht ausgestattet sind?
Für die Modelle 1 (sofern keine Erlaubnis zur Kindertagespflege vorliegt) und 2 sowie das Einstiegsmodell bestätigt das zuständige Jugendamt unter anderem die Geeignetheit der Räumlichkeiten. Dazu werden die Räumlichkeiten durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes besichtigt und deren Geeignetheit für die Kinderbeaufsichtigung geprüft.
Hierfür erhalten Sie bei Antragstellung ein vorbereitetes Formular. Der entsprechende Nachweis für die Geeignetheit der Räumlichkeiten muss spätestens mit der ersten Anforderung von Mitteln eingereicht werden (Anlage 3 - Erklärung des Jugendamtes zu den Räumen).
Bei qualifizierten Kindertagespflegepersonen mit einer Erlaubnis zur Kindertagespflege, die in Modell 3 und ggf. in Modell 1 gefördert werden, wird dieser Nachweis über die Erlaubnis zur Kindertagespflege erbracht, die die zu fördernde Person gemäß § 43 SGB VIII vorweist, da sie sowohl an die Person als auch an die kindgerechten Räumlichkeiten gebunden ist, in denen die Kinderbeaufsichtigung stattfindet.
3.2.7 In welcher Form muss nachgewiesen werden, dass die Beaufsichtigungsangebote, die im Rahmen des Bundesprogramms gefördert werden sollen, ein subsidiäres Angebot sind und nicht für das Regelangebot im Sinne der §§ 22 bis 24 SGB VIII zur Verfügung stehen?
Hierfür ist kein Formular vorgegeben. Es obliegt dem örtlich zuständigen Jugendamt, die Form der Bestätigung entsprechend den eigenen, internen Verwaltungsabläufen zu wählen.
3.2.8 Kann eine Förderung im Bundesprogramm erfolgen, wenn der Jugendhilfeträger keine Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Kinderbeaufsichtigungsperson erteilt?
In Modell 1 werden grundsätzlich qualifizierte Kindertagespflegepersonen mit Erlaubnis zur Kindertagespflege oder vergleichbarer Bestätigung durch das örtlich zuständige Jugendamt über die Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson sowie der Räumlichkeiten für die Beaufsichtigung eingesetzt. Die Kinderbeaufsichtigungspersonen sind in diesem Modell beim Kursträger fest angestellt.
Die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung im Rahmen des Bundesprogramms findet in räumlicher Nähe zu den Eltern statt. Damit wird die elterliche Verantwortung nicht aufgegeben. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine Kinderbetreuung i. S. d. SGB VIII, sondern um eine Kinderbeaufsichtigung. Damit ist der Nachweis einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht zwingend erforderlich. Liegt keine Erlaubnis zur Kindertagespflege vor, ist eine vergleichbare Bestätigung des örtlich zuständigen Jugendamts über die Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson sowie der Räumlichkeiten einzuholen. Die Feststellung, ob es sich bei den Angeboten zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung um ein Angebot ohne Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt, obliegt dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kriterien zur Ausgestaltung eines solchen niederschwelligen Angebotes oder einer öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung (z. B. Kindertagespflege) legt der Jugendhilfeträger fest.
3.2.9 Wie kann eine selbstständig tätige Kindertagespflegeperson Plätze für die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung bereitstellen (Modell 3)?
Eine selbstständig tätige Kindertagespflegeperson kann mit dem Kursträger eine entsprechende Belegung eines Platzes bzw. (maximal) zweier Plätze zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung vereinbaren, sofern dies im Rahmen der Erlaubnis zur Kindertagespflege mit dem zuständigen Jugendamt abgestimmt ist. Für die Bestätigung des Jugendamtes über die für die Beaufsichtigung vorgesehenen Plätze erhalten Sie bei Antragstellung ein Formular (Anlage 4 - Erklärung der Kindertagespflegeperson). Dieses Formular lässt die Kindertagespflegeperson beim Jugendamt zur Bestätigung ausfüllen. Das unterschriebene Dokument muss spätestens mit der ersten Anforderung von Mitteln eingereicht werden.
3.2.10 Kann ein Antrag gestellt werden, bevor alle erforderlichen Nachweise vorliegen?
Der Antrag kann eingereicht werden, sobald die Eckdaten für Angebote zur Kinderbeaufsichtigung terminiert sind. Diese werden in Form der erweiterten Bedarfsanalyse bei Antragsstellung dargelegt. Für die Antragstellung müssen die Bestätigungen, die das Jugendamt zu erbringen hat, einen Bezug zu den Angeboten vorweisen, die durch das Bundesprogramm gefördert werden sollen. Einzelne Nachweise können nachgereicht werden. Die Servicestelle wird die Fristen zur Nachreichung entsprechend mit dem Kursträger abstimmen.
3.3.1 Wie stelle ich einen Antrag im Rahmen des Bundesprogramms „Integrationskurs mit Kind“?
Die Antragstellung erfolgt einzeln für jede Kinderbeaufsichtigungsperson mit Auswahl des dafür vorgesehenen Modells mittels eines datenbankgestützten Online-Antragsverfahrens, das modellspezifisch die erforderlichen Anlagen zum Download bereitstellt.
3.3.2 Wie lange dauert die Bewilligung eines Antrages?
Für die Prüfung und Bewilligung des Antrags sind grundsätzlich vier Wochen nach postalischem Eingang des vollständigen Antrags vorgesehen. Die Antragstellung sollte möglichst direkt im Anschluss an die Planungen für den Integrationskurs bzw. die Integrationskurse erfolgen, auch wenn ggf. einzelne Nachweise oder Unterlagen des zuständigen Jugendamtes erst während des Prüfverfahrens nachgereicht werden können.
3.3.3 Wann erfolgt die Auswahl der Modelle?
Bei der Registrierung des Trägers ist initial ein Modell zu wählen, für das ein Antrag bzw. Anträge gestellt werden soll(en). Sollte noch für weitere Modelle eine Antragstellung beabsichtigt sein, erfolgt nach der Registrierung auf trägerseitige E-Mail-Anfrage eine zugehörige Freischaltung durch die Servicestelle.
3.3.4 Kann ich einen modellunspezifischen Antrag stellen und mich erst später für ein bestimmtes Modell entscheiden?
Nein, wenn Sie im Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ für eine Kinderbeaufsichtigungsperson einen Antrag stellen, so erfolgt dieser immer modellspezifisch. Sie müssen sich also vor Antragstellung für ein bestimmtes Modell entscheiden. Die Entscheidung, welches Modell für Sie am sinnvollsten ist, beruht auf der Bedarfsanalyse. Bei Fragen zur Bedarfsanalyse können Sie sich gerne an die Servicestelle wenden.
Sollten sich die Umstände während der Vorhabenumsetzung ändern, beispielsweise der Bedarf der zu beaufsichtigenden Kinder höher sein als ursprünglich angenommen, so ist ein Modellwechsel grundsätzlich über eine Neubeantragung möglich.
3.3.5 Ich möchte die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung mit mehreren Modellen umsetzen – kann ich hierfür mehrere Anträge stellen?
Ja, Sie können für die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung mehrere Modelle miteinander kombinieren. Für jede Kinderbeaufsichtigungsperson ist ein separater Antrag zu stellen.
3.3.6 Ich möchte die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung mit mehreren Personen umsetzen, reicht hierfür ein Antrag?
Nein, ein Antrag bezieht sich immer auf die Umsetzung des Vorhabens mit einer bestimmten Kinderbeaufsichtigungsperson. Wenn Sie die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung mit mehreren Beaufsichtigungspersonen umsetzen möchten, so ist für jede ein separater Antrag zu stellen.
3.3.7 Muss man als Kursträger extra für das Bundesprogramm neues Beaufsichtigungspersonal einstellen oder kann man Personen einsetzen, die bereits für die Kinderbeaufsichtigung eingestellt sind?
Gemäß den Fördergrundsätzen wird der Einsatz von Kinderbeaufsichtigungspersonen gefördert. Eine Neueinstellung ist bei bereits bestehenden personellen Ressourcen insofern nicht erforderlich. Es muss nur sichergestellt sein, dass durch die Bundesförderung keine eigenen Mittel oder Mittel anderer öffentlicher Träger eingespart werden.
3.3.8 Ich möchte eine integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung anbieten, habe aber noch keine Person, mit der ich das durchführen kann. Kann ich trotzdem schon einen Antrag stellen?
Sie können auch ohne bereits vorhandenes Beaufsichtigungspersonal einen Antrag auf Förderung im Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ stellen. Die notwendigen Unterlagen zur Person, die die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung durchführen wird, können Sie spätestens mit Beginn der Beaufsichtigung nachreichen. Wichtig dabei ist, dass mit der beantragten Beaufsichtigung nicht vor Bewilligung des Antrags begonnen werden darf.
3.3.9 Ich möchte die bestehende integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung mit einer anderen Person umsetzen. Muss ich hierfür einen neuen Antrag stellen?
Nein, diesbezügliche Änderungen der Person und ggf. der Ausgabenkalkulation können grundsätzlich im Rahmen eines bereits bewilligten Vorhabens erfolgen. Entsprechende Änderungen sind der Servicestelle per E-Mail unter Angabe der Dokumenten-Nummer anzuzeigen.
3.3.10 Ich setze die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung mit einem der vier Modelle um, möchte aber gerne auf ein anderes Modell umsteigen. Muss ich dafür einen neuen Antrag stellen?
Ja, das Vorhaben im bisherigen Modell wird in derartigen Fällen beendet und über einen Neuantrag können Sie in das neue Modell einsteigen. Wenn Sie Ihr Angebot zudem erweitern wollen, also die Kinderbeaufsichtigung mit zusätzlichen Personen umsetzen wollen, so ist für jede weitere Person ein eigener Antrag zu stellen.
3.3.11 Wie kann eine Vertretung der Beaufsichtigungsperson erfolgen, wenn für jede Beaufsichtigungsperson eine Zuordnung zu den von ihr beaufsichtigten Kinder erfolgt?
Das Verfahren zur Sicherstellung der Beaufsichtigung im Krankheitsfall der Beaufsichtigungsperson soll mit dem Jugendhilfeträger abgestimmt sein. Dabei ist die Kontinuität zwischen der (vertretenden) Beaufsichtigungsperson und der Gruppe zu beachten. Ausgaben für die Vertretungsperson sind durch die Umsetzungspauschale abgegolten.
3.3.12 Können zwei (oder mehr) Kinderbeaufsichtigungspersonen gleichzeitig bis zu 10 Kinder (oder mehr als 10 Kinder) an einem Kursort beaufsichtigen?
Für die Zulassung eines solchen Settings ist der örtliche oder überörtliche Jugendhilfeträger zuständig. Er entscheidet gemäß dem jeweils geltenden Landesgesetz, ob und unter welchen Rahmenbedingungen ein subsidiäres Angebot zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung mit zwei (oder mehr) Kinderbeaufsichtigungspersonen und bis zu 10 (oder mehr) Kindern zeitgleich erfolgen kann.
3.3.13 Was wird im Monitoring erhoben?
Im Monitoring werden die Zahlen der geförderten Beaufsichtigungspersonen, deren Angebote sowie die Belegung der Angebote (Zugänge und Abgänge) erfasst. Die Zugänge beziehen sich auf die neu hinzugekommenen Kinder pro Quartal und Angebot; die Abgänge auf die nicht mehr beaufsichtigten Kinder. Im Rahmen des Monitorings werden alle Kinder erfasst, die pro Kinderbeaufsichtigungsperson im Erhebungszeitraum beaufsichtigt wurden. Wenn z. B. ein Kind innerhalb eines Quartals die Gruppe verlässt und dafür ein anderes Kind den Platz belegt, dann sind im Erhebungszeitraum 2 Kinder auf diesem Platz.
3.3.14 Was bedeutet maximal 5 Kinder pro Kinderbeaufsichtigungsperson: 5 Kinder vor Ort oder 5 abgeschlossene Beaufsichtigungsverträge?
Im Rahmen der Bedarfsanalyse geht es einerseits um die Anzahl der Kinder, die zeitgleich (zur gleichen Zeit) pro Kinderbeaufsichtigungsperson anwesend (vor Ort) sind. Das entspricht der Anzahl der Plätze, die eine Beaufsichtigungsperson maximal vorhalten kann. Davon ist folglich abhängig, wie viele Kinderbeaufsichtigungspersonen zum Einsatz kommen müssen. Andererseits muss ersichtlich sein, wie viele verschiedene Kinder jede Beaufsichtigungsperson im Laufe eines Jahres insgesamt beaufsichtigt hat wird bzw. ihre 5 Plätze belegt waren. Das wird im Rahmen des Monitorings erhoben.
3.3.15 Wie viele Kinder muss eine Kinderbeaufsichtigungsperson im Laufe eines Jahres beaufsichtigen?
Eine Kinderbeaufsichtigungsperson muss pro Platz mindestens 1 Kind pro Jahr beaufsichtigen. Das wird im Rahmen des Monitorings erhoben.
3.3.16 Kann der Beaufsichtigungsschlüssel von 1 zu 5 aufgrund des Alters oder eines erhöhten Förderbedarfs unterschritten werden? Geht dann auch z. B. 1 zu 3?
Nein, das ist nicht förderfähig. Gemäß den Fördergrundsätzen handelt es sich bei der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung um ein niederschwelliges Angebot, in dessen Rahmen erhöhte Förderbedarfe oder das Alter der Kinder bei der Festlegung des Beaufsichtigungsschlüssels nicht berücksichtigt werden können.
3.3.17 Was passiert, wenn innerhalb eines Jahres alle Kinder aus der Kinderbeaufsichtigung ausscheiden (z. B. Umzug der Familie, Kindergarten)?
Grundsätzlich ist in diesem Fall eine Aufnahme weiterer Kinder in die Kinderbeaufsichtigung aufgrund des fortlaufenden Lernstandes (neuer) Kursteilnehmenden oder mittels einer Kooperation mit einem anderen Kursträger anzustreben. Aus dem Monitoring ist ersichtlich, ob die Nachfrage an den Beaufsichtigungsplätzen, die pro Kinderbeaufsichtigungsperson gefördert werden, gegeben ist. Besteht trotz aller Bemühungen einer Nachsteuerung die Nachfrage nicht, tritt die Servicestelle mit dem betroffenen Träger in Austausch darüber, welche Anpassungen zukünftig als sinnvoll erachtet werden.
3.4.1 Warum wird der Stellenumfang in Modell 1 und 2 auf eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 19 und maximal 30 Stunden festgelegt?
Gemäß den Fördergrundsätzen ist grundsätzlich pro Kinderbeaufsichtigungsperson ein Stellenumfang von mindestens 50 % und maximal 75 % einer Vollzeitstelle vorzusehen. Der wesentliche Aspekt für die Festlegung einer förderfähigen Arbeitszeit zwischen 19 und 30 Wochenstunden ist pädagogisch begründet. Eine Hinführung in die Kindertagespflege ist insbesondere dann möglich, wenn eine personengebundene Zuordnung zwischen Beaufsichtigungskind und Kinderbeaufsichtigungsperson gewährleistet wird, da die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson grundsätzlich eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung ist.
3.4.2 Bezieht sich der Stellenumfang auf die Einrichtung oder auf die Person, die zur Kinderbeaufsichtigung eingesetzt wird?
Der Stellenumfang der (angehenden) Kinderbeaufsichtigungspersonen in Modell 1 bzw. 2 sowie der Einstiegskräfte im Einstiegsmodell bezieht sich auf die jeweilige Person.
3.4.3 Warum wird in den Modellen 1 und 2 eine Anstellung mit mindestens 50 % Vollzeitäquivalent (VzÄ) gefördert?
Mit der Regulierung der Arbeitszeit (von mindestens 19 Wochenstunden und nicht weniger als die Beaufsichtigungszeit) kann gewährleistet werden, dass eine Kinderbeaufsichtigungsperson kontinuierlich eine Gruppe im Laufe einer Woche beaufsichtigt und damit den regelmäßigen Bezug zwischen Kinderbeaufsichtigungsperson und den Kindern in der Gruppe gewährleistet.
3.4.4 Kann ein Kursträger Personen mit weniger als 50 % VzÄ zur Kinderbeaufsichtigung beschäftigen?
Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass die Kinder einer bestimmten Gruppe kontinuierlich von einer Kinderbeaufsichtigungsperson beaufsichtigt werden. Sofern im einzelnen Fall begründete Sachverhalte für einen geringeren Beschäftigungsumfang als einer 50 % VzÄ vorliegen, sind diese im Rahmen der Bedarfsanalyse darzustellen.
Folgende Sachverhalte können (u. a.) eine Unterschreitung eines 50 % VzÄ begründen:
- Die Beaufsichtigungszeiten umfassen aufgrund der Kursangebote oder räumlichen Situation weniger als 19 Stunden pro Woche.
- Die Kinderbeaufsichtigungsperson führt ein vertraglich vereinbartes Arbeitszeitkonto, d. h. sie erarbeitet während der Kursangebote Mehrzeiten, die sie z. B. während der Ferienzeiten ausgleicht.
Bei entsprechender Nachvollziehbarkeit sind geringere Beschäftigungsumfänge im Rahmen des Bundesprogramms möglich.
3.4.5 Warum wird in den Modellen 1 und 2 eine Anstellung grundsätzlich mit maximal 75 % VzÄ gefördert?
In der Kinderbeaufsichtigung gibt es im Kontext der Festanstellung eine grundlegende Herausforderung: Mit der eindeutigen Zuordnung der Kinderbeaufsichtigungsperson zu den Kindern kann sie im Laufe des Tages nicht durch eine andere Person vertreten werden, auch nicht zur Gewährleistung einer Pause. Für angestellte Kinderbeaufsichtigungspersonen ist die Ausübung der Tätigkeit mit dem Arbeitszeitgesetz in Einklang zu bringen. D. h. bei einer Tätigkeit, die länger als 6 Stunden pro Tag andauert, ist eine Pause von 30 Minuten zu gewährleisten. In dieser Zeit dürfen weder eine Beaufsichtigungsleistung noch damit verbundene Verwaltungstätigkeiten erbracht werden. Daher wurde in den Fördergrundsätzen festgelegt, dass max. 30 Wochenstunden für ein Angebot gefördert werden.
3.4.6 Kann ein Kursträger Personen mit mehr als 75 % VzÄ zur Kinderbeaufsichtigung beschäftigen?
Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass die Kinder einer bestimmten Gruppe kontinuierlich von einer Person beaufsichtigt werden. Sofern im einzelnen Fall begründete Sachverhalte für einen höheren Beschäftigungsumfang als 0,75 VzÄ vorliegen, sind diese im Rahmen der Bedarfsanalyse darzustellen. Bei entsprechender Nachvollziehbarkeit sind höhere Beschäftigungsumfänge im Rahmen des Bundesprogramms möglich. Entscheidendes Kriterium bei der Bewertung ist der kontinuierliche und regelmäßige Bezug zwischen der Kinderbeaufsichtigungsperson und der Gruppe während der gesamten Beaufsichtigungszeit.
Mögliche Sachverhalte ergeben sich z. B. bei Kursträgern, die ihre Angebote zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung analog zu den Kursen sowohl vormittags als auch nachmittags anbieten, so dass die Kinderbeaufsichtigung an den Vormittagen für andere Kinder angeboten wird als an den Nachmittagen. Daher sind/werden die Kinderbeaufsichtigungspersonen ggf. in Vollzeit festangestellt, die dann täglich zwei verschiedene Gruppen betreuen. Damit erscheint eine Pausenregelung gewährleistet.
3.5.1 Warum verlangen die Modelle 1 bis 3 eine qualifizierte bzw. zu qualifizierende Kindertagespflegeperson?
Das Bundesprogramm orientiert sich an qualifizierten Kindertagespflegepersonen, um eine zukünftige rechtssichere Ausgestaltung – analog zu den Voraussetzungen des SGB VIII – zu ermöglichen und damit ein Mindestmaß an Qualität gewährleisten zu können.
Für eine Förderung im Modell 1 ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege oder eine vergleichbare Bestätigung über die Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson sowie der Räumlichkeiten durch das örtlich zuständige Jugendamt einzureichen. Sofern das Jugendamt die Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson sowie die Geeignetheit der Räume bestätigt, ist auch der Abschluss einer Qualifizierung in der Kindertagespflege nachzuweisen.
Liegt die erforderliche Qualifizierung noch nicht vor, kann diese in Modell 2 begleitend erworben werden.
3.5.2 Wie kann ich die Qualifikation bzw. Qualifizierung der Kindertagespflegeperson nachweisen?
Eine bereits qualifizierte Kindertagespflegeperson hat eine Qualifizierung absolviert, die für die Beantragung und Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderlich wäre. Hierbei sind ggf. Regelungen auf landesrechtlicher Ebene zu beachten.
Sofern entsprechende landesrechtliche Regelungen bestehen, müssen pädagogische Fachkräfte darüber hinaus eine Zusatzqualifizierung (i. d. R. 30 bis 80 UE) zur Kindertagespflege absolvieren, um grundsätzlich eine Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen zu können.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt den Nachweis der Qualifizierung dar.
Wenn aufgrund landesrechtlicher Vorgaben keine Erlaubnis zur Kindertagespflege für die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung ausgestellt werden kann, genügt eine Bestätigung des örtlich zuständigen Jugendamtes über die Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson und der Räumlichkeiten sowie der Nachweis der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson durch eine Teilnahmebestätigung.
Für eine Förderung in Modell 1 ist der Nachweis einer Qualifizierung, die grundsätzlich die Erteilung einer Pflegeerlaubnis ermöglicht, vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
3.5.3 Wie finde ich eine qualifizierte bzw. eine angehende Kindertagespflegeperson, die gerne in Festanstellung die Kinderbeaufsichtigung anbieten möchte?
Zur Gewinnung qualifizierter Kinderbeaufsichtigungspersonen können das zuständige Jugendamt bzw. von ihm mit Vermittlung beauftragte freie Träger angefragt werden. Ggf. verfügen vor Ort bestehende oder auch überregionale Vereine oder Interessengemeinschaften von Kindertagespflegepersonen über Informationen darüber, ob bei ihren Mitgliedern Interesse an einer Tätigkeit als Kinderbeaufsichtigungsperson in Festanstellung besteht.
3.5.4 Was ist zu beachten, wenn ich mehrere Kinderbeaufsichtigungspersonen festanstellen möchte, die gemeinsam in den für das Vorhaben bereitgestellten Räumen Kinder beaufsichtigen?
Eine integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung mit mehreren Kinderbeaufsichtigungspersonen ist förderfähig, wenn das örtliche Jugendamt eine solche Konstellation zulässt. Zu beachten ist, dass es sich bei der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung nicht um eine Kinderbetreuung, sondern um eine Kinderbeaufsichtigung handelt. Um die Qualität der Vorhaben im Rahmen des Bundesprogramm zu sichern, werden diese daher zwar nicht in direkter Anwendung des SGB VIII, aber zumindest in Anlehnung an die Kriterien zur Kindertagespflege umgesetzt.
Bei den Modellen 1 und 2 ist für jede Kinderbeaufsichtigungsperson entweder die Erlaubnis zur Kindertagespflege oder eine vergleichbare Bestätigung des örtlich zuständigen Jugendamtes einzuholen, die die Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson sowie die Geeignetheit der Räumlichkeiten bestätigt.
3.5.5 Ist eine höhere Eingruppierung als die vom Bundesprogramm vorgegebene Tarifgruppe förderfähig?
Grundsätzlich ist in begründeten Fällen auch eine höhere Eingruppierung möglich. Allerdings ist die maximale Förderhöhe gemäß den Regelungen in den Fördergrundsätzen begrenzt. Übersteigende Ausgaben sind aus eigenen und/oder dritten Mitteln zu bestreiten.
3.5.6 Ich würde die Kindertagespflegeperson gerne festanstellen, allerdings ist dies landesrechtlich bei gewerblichen Kursträgern nicht möglich. Kann ich sie im Rahmen des Bundesprogramms als Kinderbeaufsichtigungsperson trotzdem fest anstellen?
Da es sich bei den im Bundesprogramm geförderten subsidiären Angeboten um Kinderbeaufsichtigung und nicht um reguläre Angebote im Sinne des SGB VIII (mit entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) handelt, kann eine Kinderbeaufsichtigungsperson bei einem gewerblichen Kursträger in Festanstellung tätig werden, wenn das Angebot nicht als Kindertagespflege umgesetzt wird.
3.5.7 Wie kann das Gehalt in den kursfreien Zeiten gezahlt werden, wenn keine Tätigkeit in der Beaufsichtigung erfolgen kann?
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Kursträgers, die Zahlung des Gehalts in Verbindung mit der zu leistenden Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. Dies kann zum Beispiel durch das Anlegen eines Arbeitszeitkontos erfolgen. Im Rahmen eines Arbeitszeitkontos werden in der Zeit, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, Überstunden erarbeitet und in den kursfreien Zeiten ausgeglichen.
3.5.8 Wie viele Urlaubstage pro Jahr würden Sie vom Bundesprogramm maximal akzeptieren?
Entsprechend dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 20 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr bei einer Fünftagewoche. Darüber hinaus gelten vorrangig die beim Zuwendungsempfänger bestehenden tariflichen Regelungen. Sofern vom Kursträger in seinen geltenden Regelungen keine Festlegungen zur Anzahl der Urlaubstage getroffen wurden, kann analog zur durch die Fördergrundsätze festgelegten Mindestvergütung eine Anlehnung an den TVöD erfolgen. Der TVöD sieht aktuell 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr vor.
3.6.1 Warum verlangen die Modelle 1 bis 3 eine qualifizierte Kindertagespflegeperson?
Das Bundesprogramm orientiert sich an qualifizierten Kindertagespflegepersonen, um eine zukünftige rechtssichere Ausgestaltung – analog zu den Voraussetzungen des SGB VIII – zu ermöglichen und damit Qualitätsstandards zu sichern.
Sofern die dafür erforderliche Qualifizierung noch nicht vorliegt, kann diese tätigkeitsbegleitend im Modell 2 erworben werden.
3.6.2 Wie finde ich eine angehende (zu qualifizierende) Kindertagespflegeperson, die gerne in Festanstellung die Kinderbeaufsichtigung anbieten möchte?
Als Ansprechpartner sind hier die Arbeitsagenturen sowie Arbeitsvermittlungen zu nennen, jedoch auch die für Kindertagespflege bzw. Migration zuständigen Träger, Vereine und Interessengemeinschaften in der Region. Zudem können Personen gewonnen werden, die zuvor selbst einen Integrationskurs absolviert haben.
3.6.3 Wie kann ich die Eignung der angehenden Kindertagespflegeperson nachweisen?
Die angehende Kindertagespflegeperson sollte sich vor Beginn des Vorhabens beim zuständigen Jugendamt oder einem für Kindertagespflege beauftragten freien Träger vorstellen und die Eignungsfeststellung beantragen. Das Jugendamt sollte bestätigen, dass eine Eignungsfeststellung erfolgt ist.
Die Eignungsfeststellung kann auch ggf. von einem durch das Jugendamt beauftragten freien Träger vorgenommen werden.
3.6.4 Was muss beim Nachweis eines Führungszeugnisses für (angehende) Kindertagespflegepersonen beachtet werden?
Im Rahmen der Eignungsfeststellung durch das zuständige Jugendamt müssen angehende Kindertagespflegepersonen ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis gemäß § 72a SGB VIII vorlegen. Ggf. können die Kosten auf Antrag vom Jugendamt übernommen werden.
3.6.5 Wie erfolgt die Qualifizierung der Kinderbeaufsichtigungspersonen?
Wird eine Person eingestellt, die beim Vorhabenbeginn keine Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson absolviert hat, kann sie tätigkeitsbegleitend an einer Qualifizierung nach dem DJI-Curriculum (oder vergleichbar) bzw. nach dem Qualifizierungshandbuch (QHB) mit mindestens 160 Unterrichtseinheiten teilnehmen.
Die Teilnahme an der Qualifizierung muss innerhalb der ersten 6 Monate der Förderung beginnen.
Mit erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson hätte sie grundsätzlich die Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII in den Räumen zu beantragen, in denen die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung erfolgt.
3.6.6 Muss die angehende Kindertagespflegeperson die Kosten für die Qualifizierung allein tragen?
Nein, die Ausgaben des Arbeitgebers für die Qualifizierungsmaßnahme zur Kindertagespflegeperson werden im Modell 2 mit bis zu 3.000 Euro bezuschusst.
3.6.7 Ich würde die angehende Kindertagespflegeperson gerne festanstellen, allerdings ist dies landesrechtlich bei gewerblichen Kursträgern nicht möglich. Kann ich sie im Rahmen des Bundesprogramms als Kinderbeaufsichtigungsperson trotzdem fest anstellen?
Da es sich bei den im Bundesprogramm geförderten subsidiären Angeboten um Kinderbeaufsichtigung und nicht um reguläre Angebote im Sinne des SGB VIII (mit entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) handelt, kann eine Kinderbeaufsichtigungsperson bei einem gewerblichen Kursträger in Festanstellung tätig werden, wenn das Angebot nicht als Kindertagespflege umgesetzt wird.
3.6.8 Wie kann das Gehalt in den kursfreien Zeiten gezahlt werden, wenn keine Tätigkeit in der Beaufsichtigung erfolgen kann?
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Kursträgers, die Zahlung des Gehalts in Verbindung mit der zu leistenden Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. Dies kann zum Beispiel durch das Anlegen eines Arbeitszeitkontos erfolgen. Im Rahmen eines Arbeitszeitkontos werden in der Zeit, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, Überstunden erarbeitet und in den kursfreien Zeiten ausgeglichen.
3.6.9 Wie viele Urlaubstage können im Rahmen der Festanstellung angesetzt werden?
Entsprechend Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 20 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr bei einer Fünftagewoche. Darüber hinaus gelten vorrangig die beim Zuwendungsempfänger bestehenden tariflichen Regelungen. Sofern vom Kursträger in seinen geltenden Regelungen keine Festlegungen zur Anzahl der Urlaubstage getroffen wurden, kann analog zur durch die Fördergrundsätze festgelegten Mindestvergütung eine Anlehnung an den TVöD erfolgen. Der TVöD sieht aktuell 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr vor.
3.7.1 Wie finde ich eine selbstständig tätige (qualifizierte) Kindertagespflegeperson, die gerne einen Platz oder (maximal) zwei Plätze für einen Integrationskursträger bereitstellen möchte?
Zur Gewinnung einer selbstständig tätigen Kindertagespflegeperson können das zuständige Jugendamt bzw. von ihm mit Vermittlung beauftragte freie Träger angefragt werden. Ggf. verfügen vor Ort bestehende oder auch überregionale Vereine oder Interessengemeinschaften von Kindertagespflegepersonen über Informationen darüber, ob bei ihren Mitgliedern Interesse an der Bereitstellung von Plätzen für die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung besteht.
3.7.2 Warum beträgt das Entgelt für selbstständige Kindertagespflegeperson 8,80 EUR pro Kind und Betreuungsstunde?
Mit 8,80 EUR pro Kind und Beaufsichtigungsstunde (je 60 min) wird neben der Beaufsichtigung während der Unterrichtseinheiten eines Integrationskurses (je 45 min) der Austausch mit den Eltern berücksichtigt. Die Höhe des Entgeltes trägt auch der Tatsache Rechnung, dass das Betreuungsverhältnis u. U. kurzfristig zustande kommt und von kurzer Dauer ist, der Platz aber für diesen Fall freigehalten wird. Zudem ergibt sich ggf. ein besonderer Förderbedarf, z. B. wenn das Kind und seine Familie die deutsche Sprache nicht beherrschen. Dieses Entgelt steht insofern in keinem Zusammenhang mit der Vergütung, die bei öffentlich geförderter Kindertagespflege durch die kommunale Satzung oder die Regulierung durch Landesgesetze gewährt wird.
3.7.3 Wie kann ich die Qualifikation bzw. Qualifizierung der Kindertagespflegeperson nachweisen?
Kindertagespflegepersonen, die im Rahmen des Bundesprogramms im Modell 3 einen Platz bzw. (maximal) zwei Plätze zur Verfügung stellen, müssen über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII verfügen. Eine Kopie der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist bei der Servicestelle spätestens mit der ersten Anforderung von Fördermitteln einzureichen.
3.7.4 Wie kann eine Kindertagespflegeperson Plätze für die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung bereitstellen?
Die Beaufsichtigungsplätze, die die geförderte Kindertagespflegeperson für das Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ vorhält, dürfen dem regulären Betreuungsangebot nicht zur Verfügung stehen. Eine Kindertagespflegeperson lässt sich vom Jugendamt bestätigen, dass sie eine Kooperation mit einem Integrationskursträger zur Bereitstellung bzw. Belegung von einem Platz oder (maximal) zwei Plätzen zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung vereinbart.
3.7.5 Warum dürfen im Modell 3 selbständige Kindertagespflegepersonen maximal 2 Kinder aus dem Integrationskurs nehmen? Könnten es auch mehr Kinder sein?
Im Modell 3 können Kindertagespflegepersonen einen Platz bzw. maximal zwei Plätze bereitstellen, da ihre Existenz aufgrund der „regulären“ Betreuung von 3 Kindern gesichert werden muss.
3.8.1 Wie lange ist die Förderung im Einstiegsmodell möglich?
Das Einstiegsmodell wird grundsätzlich längstens für sechs Monate ab Vorhabenbeginn gefördert. Innerhalb der ersten 6 Monate hat ein Wechsel in die Modelle 1, 2 oder 3 zu erfolgen. Sofern der Kursträger nachweisen kann, dass ein vollständiger bzw. teilweiser Wechsel in die Modelle 1 bis 3 aufgrund landesgesetzlicher Voraussetzungen oder kommunaler Vorgaben und Angebote während des Förderzeitraums nicht möglich ist, kann das Einstiegsmodell in Abstimmung mit der bewilligenden Stelle auch über einen längeren Zeitraum umgesetzt werden.
3.8.2 Können Kinderbeaufsichtigungspersonen im Einstiegsmodell festangestellt werden?
Das Einstiegsmodell steht einer Festanstellung einer Kinderbeaufsichtigungsperson grundsätzlich nicht entgegen. Grundsätzlich sind dafür jedoch vorrangig die Modelle 1 oder 2 vorgesehen. Die Förderung im Einstiegsmodell ist auf 6 Monate befristet, um in dieser Zeit den Wechsel in Modell 1, 2 oder 3 vorzubereiten.
3.8.3 Wie finde ich eine einschlägig qualifizierte Einstiegskraft, die die Kinderbeaufsichtigung anbieten möchte?
Als Ansprechpartner sind hier die Arbeitsagenturen und Arbeitsvermittlungen sowie die für Migration zuständigen Vereine, Verbände und Interessengemeinschaften zu nennen. Zudem können Teilnehmende gewonnen werden, die zuvor selbst Integrationskurse absolviert haben.
3.8.4 Wie kann ich die Eignung der Einstiegskraft nachweisen?
Die Einstiegskraft muss für die Kinderbeaufsichtigung geeignet sein. Der Kursträger, der mit ihr den Arbeits- bzw. den Honorarvertrag abschließt, stellt zunächst die Eignung fest. Die Eignungsfeststellung wird vom Jugendamt bestätigt.
3.8.5 Wie erfolgt die Bestätigung der Einstiegskraft durch das Jugendamt?
Das Jugendamt bestätigt formlos die Eignung im Rahmen der Prozesse einer Eignungsfeststellung. Die angehende Kinderbeaufsichtigungsperson sollte sich vor Beginn des Vorhabens beim zuständigen Jugendamt oder einem für Kindertagespflege beauftragten freien Träger vorstellen und die Eignungsfeststellung beantragen.
3.8.6 Was muss beim Einstiegsmodell zum erweiterten Führungszeugnis beachtet werden?
Für den Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 72a SGB VIII benötigt die Einstiegskraft eine schriftliche Aufforderung des Auftraggebers für die Kinderbeaufsichtigung, in der Regel des Integrationskursträgers. Mit dieser Aufforderung kann die Einstiegskraft persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz mit einem elektronischen Personalausweis ein erweitertes Führungszeugnis beantragen.
Weitere Informationen zum Führungszeugnis finden Sie hier.
3.8.7 Unter welchen Voraussetzungen können Ausgaben zur Qualifizierung der Einstiegskraft bezuschusst werden?
Für Kinderbeaufsichtigungspersonen, die die Qualifizierung noch nicht begonnen haben, wird im Modell 2 ein Zuschuss zu den Teilnahmegebühren einer Qualifizierung bis zu 3.000 EUR gewährt. Der Nachweis über die abgeschlossene Qualifizierung ist entscheidend dafür, dass die Kinderbeaufsichtigungsperson entsprechend TVöD S4 eingruppiert wird.
Die Förderung im Einstiegsmodell des Bundesprogramms ist auf sechs Monate befristet, um in dieser Zeit den Wechsel in Modell 1, 2 oder 3 vorzubereiten. In der Regel ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Förderung im Einstiegsmodell die Einstiegskraft nicht nach TVöD eingruppiert ist. Eine Verlängerung dieser Frist kann nur aufgrund landesgesetzlicher Rahmenbedingungen oder kommunaler Vorgaben erfolgen. Hierzu ist ein Antrag zu stellen und ein sog. Wechselkonzept einzureichen.
Wenn entsprechende landesgesetzliche oder kommunale Vorgaben den Wechsel nicht ermöglichen, kann im Einzelfall eine Verlängerung und mit entsprechender Begründung ein Zuschuss für die Qualifizierung gewährt werden. Dann sollte nach Abschluss der Qualifizierung auch eine Anpassung der Vergütung für die Kinderbeaufsichtigungsperson erfolgen.
3.8.8 Wie erfolgt die Abrechnung der Kinder im Einstiegsmodell?
Die Nachweisführung hat seitens des Kursträgers auf Grundlage einer Anwesenheitsliste der beaufsichtigten Kinder mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum zu erfolgen. Die Kinderbeaufsichtigung wird nur dann gefördert, wenn die sorgeberechtigte Person zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt ist und deren Zustimmung zur Beaufsichtigung ihres bzw. ihrer Kinder vorliegt. Der Kursträger ist des Weiteren verpflichtet, die Identität der am Integrationskurs teilnehmenden Person sowie der beaufsichtigten Kinder zu überprüfen. Der Beaufsichtigungsbedarf ist grundsätzlich an die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs gebunden. Der Kursträger hat die Teilnehmenden darauf hinzuweisen, in bestimmten Abständen einen Antrag auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Teilnahme zu stellen. Diese Bestätigung der ordnungsgemäßen Teilnahme ist beim Kursträger als Nachweis im Rahmen der Aktenführung zur Kinderbeaufsichtigung vorzuhalten. Unabhängig von der Abrechnung hat der Kursträger im Einstiegsmodell die Gehaltsnachweise bzw. Lohnjournale (bei Festanstellung) bzw. die Nachweise über die Honorarzahlungen (bei Honorartätigkeit) vorzuhalten.
3.8.9 Werden im Einstiegsmodell Ausgaben für die Umsetzung und Verwaltungsaufwand gefördert?
Im Rahmen des Einstiegsmodells ist entsprechend den Fördergrundsätze mit den 6,00 Euro pro Beaufsichtigungsstunde und Kind der Umsetzungs- und Verwaltungsaufwand des Kursträgers abgegolten. Darüber hinaus können keine weiteren Kosten oder Ausgaben geltend gemacht werden.
3.8.10 Werden im Einstiegsmodell Ausgaben für Urlaub und Krankheitsvertretung gefördert?
Im Rahmen des Einstiegsmodells sind entsprechend der Fördergrundsätze mit den 6,00 Euro pro Beaufsichtigungsstunde und Kind die Personalausgaben für die Kinderbeaufsichtigungsperson abgegolten. Bei festangestellten Kinderbeaufsichtigungspersonen betrifft das neben Schließzeiten z. B. in den Ferien auch Krankheits- und Urlaubszeiten.
3.8.11 Wie sind Kinder und Kinderbeaufsichtigungspersonen in der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung im Einstiegsmodell versichert? Welche Regelungen sind hier denkbar?
Die Frage, wie die beteiligten Personen während der Beaufsichtigung versichert sind, wird durch die Förderung nicht berührt und bleibt daher in der Verantwortung des jeweiligen Kursträgers. Ab Vorhabenbeginn muss eine Haftpflicht- und ggf. Unfallversicherung vorliegen, um die Einstiegskräfte zur Kinderbeaufsichtigung und die zu beaufsichtigenden Kinder abzusichern.
4. Qualifizierung
Im Online-Handbuch Kindertagespflege werden wesentliche Fragen zur Kindertagespflege beantwortet: „Grundqualifizierungen werden beispielsweise von Jugendämtern, Tageselternvereinen, Familienbildungsstätten, Volkshochschulen und anderen Erwachsenenbildungseinrichtungen angeboten.
Als Grundlage für die Qualifizierung dienen das DJI-Curriculum „Qualifizierung in der Kindertagespflege“ im Umfang von 160 Unterrichtsstunden oder das Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) des DJI mit 300 Unterrichtseinheiten, welches seit 2015 erhältlich ist.“
Grundqualifizierungen für Kindertagespflegepersonen werden bundesweit angeboten. Eine Übersicht mit Bildungsträgern bietet u. a. der Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Formen des virtuellen Lernens in der Grundqualifizierung für Kindertagespflege werden derzeit vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) erarbeitet: https://www.dji.de/ueber-uns/projekte/projekte/qhb-30-blended-learning.html.
Die Förderung im Modell 2 setzt grundsätzlich mit Beginn der Festanstellung der Beaufsichtigungsperson und mit deren Einsatz im Rahmen der Kinderbeaufsichtigung ein. Eine Förderung der Personalausgaben als auch der Ausgaben für die Qualifizierung ist insofern vor Beginn der Beaufsichtigung nicht vorgesehen.
Im Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ kann eine Beaufsichtigungsperson in das Modell 2 zunächst ohne Qualifizierung zur Kindertagespflege einsteigen. Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach Vorhabenbeginn mit der Qualifizierung beginnen, d. h. die Antragstellung ist nicht abhängig von einem Nachweis über eine Qualifizierung. Im Rahmen des Bundesprogramms kann ggf. eine Lösung für eine zielgruppenspezifische und gut erreichbare Qualifizierung gefunden werden.
Es ist grundsätzlich kein Wechsel von Modell 2 zu Modell 1 erforderlich. Modell 2 ist nach der Qualifizierung deckungsgleich zu Modell 1. Bei Beantragung im Modell 2 kann der Kursträger ausgabenseitig kalkulieren, wann die Qualifizierung abgeschlossen sein wird und insofern, ab wann eine Eingruppierung in bzw. analog TVöD S4 erfolgen wird. Dies ist der Servicestelle formlos mitzuteilen.
Im Rahmen des Bundesprogramms hat die festangestellte Kinderbeaufsichtigungsperson entweder eine Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson absolviert oder beginnt ihre Teilnahme an einer Qualifizierung nach dem DJI-Curriculum oder Qualifizierungshandbuch (QHB) spätestens sechs Monate nach Vorhabenbeginn.
Das DJI-Curriculum mit einem Umfang von 160 UE ist bundesweit anerkannt, um die erforderlichen vertieften Kenntnisse hinsichtlich der Kindertagespflege nachzuweisen.
Das Qualifizierungshandbuch (QHB) ist eine Weiterentwicklung des DJI-Curriculums. Beim QHB stehen Aspekte wie Kompetenzorientierung und konsistente Lerngruppen im Mittelpunkt der Qualifizierung. Es umfasst 300 Unterrichtseinheiten zuzüglich Praktika und Selbstlerneinheiten. Die Teilung des QHB in eine tätigkeitsvorbereitende (160 UE) und eine tätigkeitsbegleitende (140 UE) Grundqualifizierung trägt einer fundierten Vorbereitung wie auch kollegialen Begleitung vor bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit Rechnung. Im Rahmen des Bundesprogramms ist die Teilnahme an der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung (160 UE) maßgeblich.
Nach Abschluss der Qualifizierung sollte grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, die Erlaubnis zur Kindertagespflege erwerben zu können. Das zuständige Jugendamt entscheidet im Zuge der Eignungsfeststellung, welcher Nachweis vertiefter Kenntnisse erforderlich ist, um eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilen zu können. Es ist zu beachten, dass für eine Förderung im Bundesprogramm eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht zwingend erforderlich ist. Es genügt eine vergleichbare Bestätigung des örtlich zuständigen Jugendamtes über die Eignung der Person sowie der Räumlichkeiten.
Für Vertretungspersonen, die bei kurzfristigem Ausfall der Kinderbeaufsichtigungsperson z. B. wegen Krankheit zum Einsatz kommen, müssen im Rahmen des Bundesprogramms keine Nachweise bei der Servicestelle zur Eignung resp. Qualifizierung eingereicht werden. Das Verfahren zur Sicherstellung der Vertretung (einschließlich der Dokumentation) ist ausschließlich mit dem Jugendamt abzustimmen.
5. Konzepterstellung
Als zentrale Planungs- und Arbeitsgrundlage ist das vom Kursträger zu erarbeitende Konzept Teil der Zuwendungsvoraussetzungen, die dieser mit den Fördergrundsätzen erhalten hat. Es soll beschreiben, in welcher Form Angebote zur Kinderbeaufsichtigung gemäß den landesrechtlichen Voraussetzungen entwickelt, umgesetzt und erprobt werden. Das Konzept soll dem Kursträger im Umsetzungsprozess dabei helfen, zu erkennen, wo sich sein Vorhaben befindet (um gegebenenfalls nachzusteuern und seine Strategien besser auszurichten), und dazu beitragen, die Nachhaltigkeit des Vorhabens im Sinne einer Verstetigung zu sichern. Zugleich dient es der Außendarstellung des geförderten Vorhabens.
Das Konzept muss während der Programmlaufzeit eingereicht werden, noch nicht zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Die Servicestelle berät die Kursträger bei der Konzepterstellung.
Das Konzept für die integrationskursbegleitenden Angebote zur Kinderbeaufsichtigung sollte die Ausgangslage, Ziele und Schwerpunkte sowie die (geplanten und erreichten) Maßnahmen des Vorhabens beinhalten. Darüber hinaus können im Konzept Handlungsweisen und Qualitätsansprüche an die Arbeit des Kursträgers selbst dargestellt werden. Es bietet damit ein effektives Hilfsmittel für einen kontinuierlichen Lernprozess in der Praxis, um sich im Umsetzungsprozess über den aktuellen Stand und zukünftige Erwartungen zu versichern.
Ausgangslage darstellen
Zu Beginn der Förderung (bzw. bereits im Antrag) verschafft sich der Kursträger einen Überblick über die Ausgangslage. In einem ersten Schritt empfiehlt es sich somit, im Abschnitt Ausgangslage Art und Umfang der Angebote zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung sowie aktuelle Bedarfe zu beschreiben und die Qualifikation bzw. Qualifizierung der Kinderbeaufsichtigungsperson(en) darzulegen. Gerne kann an dieser Stelle auch auf die Zusammenarbeit mit dem örtlichen Jugendhilfeträger und ggf. weiteren Kooperationspartnern eingegangen werden.
Ziele und Schwerpunkte definieren
In einem zweiten Schritt können die Ziele und angestrebten Ergebnisse unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben definiert werden. Hier ist zu beschreiben, was im Rahmen der Umsetzung des Bundesprogramms erreicht werden soll, ggf. sind Schwerpunkte oder Teilziele festzulegen. Hierbei kann sowohl auf die (Weiter-)Entwicklung des Angebots als auch auf Qualifizierungsmaßnahmen des Personals, Ausstattung der Räume und die Zusammenarbeit mit dem Jugendhilfeträger Bezug genommen werden.
Maßnahmen beschreiben
Anschließend kann mit der Beschreibung der (geplanten und ggf. schon erreichten) Maßnahmen fortgefahren werden. Es wird dargestellt, wie die oben beschriebenen Ziele und Schwerpunkte durch die Umsetzung von Maßnahmen erreicht und bestehende Bedarfe gedeckt werden können. Die Beschreibung der Maßnahmen sollte ggf. mit einem Umsetzungsplan zur Erreichung der definierten Ziele unterlegt werden.
Alle beschriebenen Punkte stellen lediglich eine Empfehlung dar. Gerne können weitere Punkte hinzugefügt werden und bei der Erstellung des Konzepts die Beratung von der Servicestelle „Integrationskurs mit Kind“ in Anspruch genommen werden.
Das Konzept für den Wechsel aus dem Einstiegsmodell in die Modelle 1 und 2 muss innerhalb der ersten sechs Monate ab Vorhabenbeginn bei der Servicestelle eingereicht werden. Es orientiert sich in Inhalt und Struktur an den oben beschriebenen Ausführungen (siehe Frage 5.2). Kursträger, die aktuell im Einstiegsmodell gefördert werden, müssen jedoch insbesondere die Umsetzung des Wechsels in die Modelle 1 und 2 darstellen. Sie sollten dabei u. a. die Umstellung der Förderung (Personalausgaben für Festanstellung) sowie Maßnahmen zur Qualifizierung der Einstiegskraft zur Kindertagespflegeperson fokussieren. Sofern der Übergang während der Laufzeit des Bundesprogramms nicht erfolgen kann, muss der Kursträger begründen, warum er während der Programmlaufzeit die Kinderbeaufsichtigung im Einstiegsmodell länger als sechs Monate umsetzt.
Die Servicestelle „Integrationskurs mit Kind“ berät die Kursträger auf Anfrage individuell bei der Konzepterstellung.
6. Nachweise
Der Kursträger hat mit der Förderung durch das Bundesprogramm folgende Dokumente zu führen:
- Berechtigung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten zur Teilnahme am Integrationskurs sowie Identitätsprüfung
- Anmeldebestätigung des Kindes in der Kinderbeaufsichtigung durch die Eltern bzw. Sorgeberechtigten
- Ordnungsgemäße Teilnahme der Eltern bzw. Sorgeberechtigten am Integrationskurs
- Anwesenheitsliste der Kinder während der Kinderbeaufsichtigung
- Gehaltsnachweise oder Lohnjournale bzw. Zahlungsnachweise über Entgelte bzw. Honorare
- Monitoring über die regelmäßige Nachfrage der Kinderbeaufsichtigung
6.1.1 Wer meldet das Kind für das Angebot zur Kinderbeaufsichtigung an?
Für die Anmeldung eines Kindes, das während eines Integrationskurses beaufsichtigt werden soll, müssen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten unterschreiben. Bitte entnehmen Sie weitere Informationen diesbezüglich dem Informationsblatt zur Sorgeberechtigung.
6.1.2 Wie wird die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs nachgewiesen?
Der Kursträger hat den Teilnehmenden darauf hinzuweisen, in bestimmten Abständen einen Antrag auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Teilnahme zu stellen. Diese Bestätigung der ordnungsgemäßen Teilnahme ist beim Kursträger als Nachweis im Rahmen der Aktenführung zur Kinderbeaufsichtigung vorzuhalten.
6.1.3 Wie führe ich eine Anwesenheitsliste?
Mit der Anwesenheitsliste dokumentiert der Kursträger die Nutzung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung. Die Anwesenheitsliste enthält die Daten (Vorname, Name, Geburtsdatum) für jedes Kind, dessen Beaufsichtigung über das Bundesprogramm gefördert wird. Die Anwesenheitsliste ist vor Ort für Prüfungen vorzuhalten und nur auf direkte Anforderung der Servicestelle an diese zu übermitteln.
6.1.4 Wie erfolgt das Monitoring?
Mittels des Monitorings machen die Kursträger Angaben darüber, wie die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung in Anspruch genommen wird. Hierbei handelt es sich um quantitative Daten. Sie werden im Rahmen des Monitorings nicht aufgefordert, personenbezogene Daten anzugeben.
Das Monitoring gibt Auskunft darüber, wie die Vorgaben aus den Fördergrundsätzen Beachtung finden, bspw. in dem Punkt, dass nur maximal 5 Kinder zeitgleich pro Beaufsichtigungsperson betreut werden dürfen.
Die Datenerhebung erfolgt über die Online-Datenbank ProSPI jeweils für ein Quartal.
6.1.5 Was muss ich bezüglich des Datenschutzes beachten?
Der Kursträger hat in der Aktenführung eine strikte Trennung zwischen den Unterlagen für die Kinderbeaufsichtigung und den Unterlagen zur Administration und Umsetzung von Integrationskursen sicherzustellen.
Welche Daten im Rahmen der Teilnahme am Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ und zu welchem Zweck erhoben werden, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt „Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten“.
7. Förderfähige Ausgaben
Während der Übergabezeiten werden die Kinder in die Obhut der Person zur Kinderbeaufsichtigung übergeben bzw. aus dieser übernommen.
In Modell 1 und 2 wird die Arbeitszeit gefördert, die für die Ausübung der Tätigkeit während der Beaufsichtigungszeiten erforderlich ist, einschließlich der Übergabezeit von 30 Minuten pro Kurstag.
Im Modell 3 umfasst eine Beaufsichtigungsstunde 60 Minuten und beinhaltet sowohl die Beaufsichtigung während der Unterrichtseinheit des Integrationskurses (45 min) als auch die Vor- bzw. Nachbereitung, u. a. für Gespräche mit den Eltern in der Übergabezeit (15 min).
Im Einstiegsmodell werden pro Kurstag pauschal 30 Minuten Übergabezeit gefördert.
Im Rahmen der Förderung durch das Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ ist im Modell 1 (bzw. im Modell 2 nach Qualifizierung) die Eingruppierung in bzw. analog TVöD S4 als verbindliche Zuwendungsvoraussetzung definiert. Die maximale Förderhöhe einer Kinderbeaufsichtigungsperson ist damit entsprechend der Vergütung TVöD S 4.
Gemäß den Fördergrundsätzen sind im Rahmen der maximal 3.000 € die von dem/der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Teilnahmegebühren für die Qualifizierung förderfähig. Die Teilnahmegebühren sind nach real entstehender Höhe bis maximal 3.000 € abzurechnen. Weitere Ausgaben, z. B. Pauschalen für die zu qualifizierenden Personen sind nicht Teil dieser Bezuschussung.
Ausgaben für Fortbildungen (außerhalb der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson) sind über die Umsetzungspauschale abgegolten.
Ausgaben für Vertretungskräfte, die im Krankheitsfalle einer Kinderbeaufsichtigungsperson tätig werden, sind mit der Umsetzungspauschale abgegolten. Der Urlaub der Kinderbeaufsichtigungsperson sollte in die Kursferien gelegt werden.
Der Einsatz einer zusätzlichen Honorarkraft zur Abdeckung von Spitzenzeiten und zur Sicherung der Flexibilität ist nicht förderfähig, sondern ist durch die Umsetzungspauschale abgegolten. Die geförderte Kinderbeaufsichtigungsperson beaufsichtigt bestimmte, ihr zugeordnete Kinder und ist damit fest für eine bestimmte Gruppe tätig. Für jede geförderte Beaufsichtigungskraft muss der Bedarf an regelmäßig zu beaufsichtigenden Kindern nachgewiesen werden, sowohl bei der Antragstellung als auch während des Förderzeitraums (mittels des Monitorings). Im Rahmen des Monitorings ist für jede geförderte Kinderbeaufsichtigungsperson nachzuweisen, wie viele Kinder sie in dem Erhebungszeitraum beaufsichtigt hat.
Die Förderung der Personalausgaben erfolgt pro Kinderbeaufsichtigungsperson. Im Laufe eines Jahres muss mit jedem Beaufsichtigungsplatz mindestens 1 Kind beaufsichtigt werden. Die Belegung der Beaufsichtigungsplätze wird über das vierteljährige Monitoring erfasst. Aus einer kurzfristigen eventuellen Unterschreitung der im Jahresdurchschnitt zu beaufsichtigenden Kinder resultiert keine generelle anteilige Kürzung der Förderung.
8 Weitere Rahmenbedingungen der Förderung
Das Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ startet am 1. Januar 2022 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023.
Die Antragstellung ist fortlaufend möglich. Für die Prüfung und Bewilligung des Antrags sind mindestens vier Wochen vorzusehen. Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid gewährt. Eine Förderung erfolgt frühestens ab dem Tag der Entscheidung. Vorhaben, die bereits begonnen haben, können nicht gefördert werden.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und als Festbetragsfinanzierung gewährt. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Bezuschussung erfolgt im Modell 1 mit einem Betrag von bis zu bzw. maximal 24.000 EUR pro Kalenderjahr (= 12 Monate bei 50 % Stellenumfang) bzw. bis zu bzw. maximal 36.000 EUR pro Kalenderjahr (= 12 Monate bei 75 % Stellenumfang). Bei einem unterjährigen Förderbeginn bzw. -ende erfolgt die Berechnung der möglichen maximalen Bezuschussungshöhe entsprechend anteilig je Kalendermonat.
Die Bezuschussung erfolgt im Modell 2 bis bzw. maximal zum Abschluss der Qualifizierung mit einem Betrag von bis zu 20.000 EUR pro Kalenderjahr (= 12 Monate bei 50 % Stellenumfang) bzw. bis zu bzw. maximal 30.000 EUR pro Kalenderjahr (= 12 Monate bei 75 % Stellenumfang). Die Bezuschussung erfolgt nach Abschluss einer Qualifizierung, die grundsätzlich den Erwerb einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ermöglicht (s. Punkt 4.6), mit einem Betrag von bis bzw. maximal zu 24.000 EUR pro Kalenderjahr (= 12 Monate bei 50 % Stellenumfang) bzw. bis zu bzw. maximal 36.000 EUR (= 12 Monate bei 75 % Stellenumfang). Bei einem unterjährigen Förderbeginn bzw. -ende erfolgt die Berechnung der möglichen maximalen Bezuschussungshöhe entsprechend anteilig je Kalendermonat. Zudem werden die Ausgaben für die Qualifizierungsmaßnahme zur Kindertagespflegeperson mit bis zu bzw. maximal 3.000 EUR bezuschusst.
Förderfähig im Modell 3 ist die vereinbarte Beaufsichtigung in Höhe von 8,80 EUR pro Kind und Beaufsichtigungsstunde. Eine Beaufsichtigungsstunde umfasst 60 Minuten und beinhaltet sowohl die Beaufsichtigung während der Unterrichtseinheit des Integrationskurses (45 Minuten) als auch die Vor- bzw. Nachbereitung, u. a. für Gespräche mit den Eltern (15 Minuten). Das reine Vorhalten eines nicht belegten Platzes zur Kinderbeaufsichtigung ist nicht förderfähig.
Förderfähig im Einstiegsmodell ist die geleistete Beaufsichtigung in Höhe von 6,00 EUR pro Kinderbeaufsichtigungsstunde (à 60 Minuten) und Kind. Die Zahlung erfolgt an den Kursträger. Hierin ist auch der Umsetzungs- und Verwaltungsaufwand des Kursträgers abgegolten. Es wird anteilig in 15 Minuten-Schritten abgerechnet. Pro Kurstag werden pauschal 30 Minuten Übergabezeit gefördert. Sofern ein Wechsel in die Modelle 1 bis 3 aufgrund landesgesetzlicher Rahmenbedingungen oder kommunaler Vorgaben nicht erfolgen kann, können die Ausgaben für die Qualifizierungsmaßnahme zur Kindertagespflegeperson mit bis zu 3.000 EUR bezuschusst werden.
Für die administrativen Aufgaben der Vorhaben- und Personalverwaltung (z. B. Vertretungsausgaben im Krankheitsfall) und projektbezogene Sachausgaben (z. B. Ausstattung, Miete) wird eine Umsetzungspauschale in Höhe von 7 % der im jeweiligen Modell entstehenden Personalausgaben (Modelle 1 und 2) bzw. Entgelte (Modell 3) gewährt.
Gemäß den Fördergrundsätzen werden die Personalausgaben für integrationskursbegleitende Angebote zur Kinderbeaufsichtigung gefördert (Modell 1 und 2) sowie die Teilnahmegebühren zur Qualifizierung als Kindertagespflegeperson mit bis zu 3.000 EUR (Modell 2) bezuschusst. In Modell 3 erhalten selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen, die ein bis max. zwei Plätze für integrationskursbegleitende Angebote zur Kinderbeaufsichtigung zur Verfügung stellen, eine Förderung von 8,80 EUR pro Beaufsichtigungsstunde und Kind. Für administrative Aufgaben der Vorhaben- und Personalverwaltung (z. B. Vertretungsausgaben im Krankheitsfall) und projektbezogene Sachausgaben wird eine Umsetzungspauschale in Höhe von 7 % der im jeweiligen Modell entstehenden Personalausgaben (Modelle 1 und 2) bzw. Entgelte (Modell 3) gewährt. Weitere Ausgaben sind anderweitig zu bestreiten. Vor Ort haben verschiedene Akteure in Kommune und Jobcenter Interesse an der Aufrechterhaltung der Angebote signalisiert. Hier gilt es Kooperationen zu entwickeln, die eine Weiterführung der Angebote ermöglichen.
Das Einstiegsmodell sieht grundsätzlich für die ersten sechs Monate der Vorhabenumsetzung die Förderlogik vor, wie sie bisher über das BAMF erfolgte.
Im Einstiegsmodell und im Modell 3 wird die Beaufsichtigung nach Zeiteinheiten pro Kind abgerechnet. Dementsprechend kann Beaufsichtigung, die nicht stattfindet grundsätzlich nicht abgerechnet werden. Die Fördergrundsätze lassen jedoch Ausnahmen zu: Im Falle der ordnungsgemäßen Teilnahme des Sorgeberechtigten am Integrationskurs wird die Förderung in begründeten Ausnahmefällen unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes gewährt.
Das heißt, dass es im Rahmen der Mitteilungspflicht dem Zuwendungsempfänger obliegt, Zeiten der Nichtanwesenheit des zu beaufsichtigenden Kindes anzuzeigen und die Gründe dafür darzulegen. Im pflichtgemäßen Ermessen der bewilligenden Stelle erfolgt dann eine Bewertung im jeweilig vorliegenden Einzelfall.
In den Modellen 1 und 2 wird das regelmäßige Entgelt der angestellten Kinderbeaufsichtigungspersonen gefördert, deren (förderfähiger) Beschäftigungsumfang von der Anzahl der durchschnittlich zu beaufsichtigen Kinder abhängt. Daher haben punktuelle Ausfälle hier i. d. R. keine Auswirkung auf die abzurechnenden Ausgaben.
Anträge können fortlaufend gestellt werden. Vorhaben können nach Bewilligung des Antrags beginnen. Die Dauer der Förderung endet spätestens am 31.12.2023.
9. Kontakt und weitere Informationen
Die Servicestelle „Integrationskurs mit Kind“ berät Sie gern:
E-Mail: serviceprotect me ?!integrations-kibeprotect me ?!.de
Telefon:
- inhaltlich-fachliche Fragen: 030 – 390 634 730
- finanztechnische Fragen/technischer Support: 030 - 544 533 712
Mo, Di, Mi und Fr 9 - 12 Uhr und Do 14 - 17 Uhr.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter www.fruehe-chancen.de.
Factsheet zum Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ (PDF, 319 KB, nicht barrierefrei)
Fördergrundsätze zum Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ (aktualisiert am 20.02.2023) (PDF, 230 KB, nicht barrierefrei)
Anlage 1: Bedarfsanalyse des Kursträgers (PDF, 208 KB, nicht barrierefrei)
Anlage 2: Kooperationsvereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt (PDF, 194 KB, nicht barrierefrei)
Anlage 3: Erklärung des (über-)örtlichen Jugendhilfeträgers zu den Räumen (PDF, 195 KB, nicht barrierefrei)
Anlage 4: Erklärung der Kindertagespflegeperson (PDF, 205 KB, nicht barrierefrei)
Anlage 5: Formular erweiterte Bedarfsanalyse (PDF, 124 KB, nicht barrierefrei) Hinweis: Um das Formular ausfüllen zu können, muss es erst gespeichert und anschließend mit einem PDF Reader (z.B. Adobe Reader) geöffnet werden.
Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf Deutsch (PDF, 156 KB, nicht barrierefrei)
Informationsblatt zur Sorgeberechtigung auf Deutsch (PDF, 134 KB, nicht barrierefrei)
Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf Deutsch in Leichter Sprache (PDF, 679 KB, nicht barrierefrei)
Informationsblatt zur Sorgeberechtigung auf Deutsch in Leichter Sprache (PDF, 591 KB, nicht barrierefrei)
تعليمات حماية البيانات لدى معالجة البيانات الشخصية (Arabisch) (PDF, 320 KB, nicht barrierefrei)
ورقة معلومات حول حق الحضانة (Arabisch) (PDF, 219 KB, nicht barrierefrei)
Информация за защита на данните при обработката на лични данни (Bulgarisch) (PDF, 257 KB, nicht barrierefrei)
Информационен лист за родителски права (Bulgarisch) (PDF, 215 KB, nicht barrierefrei)
راهنمایی حفاظت از معلومات برای داده پردازی معلومات شخصی (Dari) (PDF, 271 KB, nicht barrierefrei)
ورق معلوماتی درمورد حقوق حضانت (Dari) (PDF, 194 KB, nicht barrierefrei)
Data protection information on the processing of personal data (Englisch) (PDF, 263 KB, nicht barrierefrei)
Information Sheet on Custody Rights (Englisch) (PDF, 186 KB, nicht barrierefrei)
Informations sur la protection des données pour le traitement de données à caractère personnel (Französisch) (PDF, 230 KB, nicht barrierefrei)
Fiche d'information sur l'autorité parentale (Französisch) (PDF, 192 KB, nicht barrierefrei)
Agahdariyên paraztinê yên derbarê bikaranîna daneyên şexsî (Kurdisch) (PDF, 805 KB, nicht barrierefrei)
Belgeya zanyariyên serperiştiya zarok (Kurdisch) (PDF, 703 KB, nicht barrierefrei)
د شخصي معلوماتو پروسس کولو په اړه د معلوماتو د محافظت معلومات (Paschtu) (PDF, 333 KB, nicht barrierefrei)
د پالنې د معلوماتو پاڼه (Paschtu) (PDF, 207 KB, nicht barrierefrei)
Informații de protecția datelor privind prelucrarea datelor cu caracter personal (Rumänisch) (PDF, 155 KB, nicht barrierefrei)
Fișă informativă privind custodia copilului (Rumänisch) (PDF, 128 KB, nicht barrierefrei)
Kişisel verilerin işlenmesine yönelik veri koruma bilgileri (Türkisch) (PDF, 228 KB, nicht barrierefrei)
Velayet Bilgi Formu (Türkisch) (PDF, 193 KB, nicht barrierefrei)
Інформація про захист даних щодо обробки персональних даних (Ukrainisch) (PDF, 218 KB, nicht barrierefrei)
Інформаційний лист з питань опікунства та піклування (Ukrainisch) (PDF, 172 KB, nicht barrierefrei)
Інформація про федеральну програму (Ukrainisch) (PDF, 158 KB, nicht barrierefrei)