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Wie ist das mit den Steuern und den Sozialabgaben, wenn ich jemanden für die Kindertagespflege anstellen möchte?
Falls Sie mit der Kindertagespflege einen "Minijob" schaffen, begründen Sie ein Beschäftigungsverhältnis. Die Eltern werden somit zum Arbeitgeber. Das Gesetz zu Minijobs zielt darauf ab, alle Tätigkeiten im Haushaltsbereich mit möglichst wenig Bürokratie zu belasten und finanziell zu erleichtern. Das gilt auch für die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern.
Bei einem Verdienst bis zu 450 Euro monatlich muss die Tagespflegeperson keine Steuern und nur eingeschränkt Sozialabgaben leisten. Die Eltern zahlen als Arbeitgeber Pauschalabgaben von gut 12 Prozent des Verdienstes (5 Prozent zur gesetzlichen Rentenversicherung, 5 Prozent zur gesetzlichen Krankenversicherung, 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,84 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer).
Für Minijobs, die ab 2013 eingegangen werden, besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Tagespflegepersonen, die im Privathaushalt angestellt sind, müssen dann einen Beitrag in Höhe von derzeit 13,9 Prozent tragen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag (gerichtet an den Arbeitgeber) zu stellen. In diesem Fall entfällt der eigene Beitrag; es bleibt bei dem Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 5 Prozent.
Der Minijob ist seitens der Arbeitgeber bei der Minijobzentrale (Knappschaft Bahn-See) anzumelden. Die Anmeldung der Minijobs im Privathaushalt erfolgt in einem vereinfachten Verfahren per sog. Haushaltsscheck.
Weitere Einzelheiten erfahren Sie auf den
Seiten der Knappschaft Bahn See.
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